Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Der Bundesfinanzhof hat vor einigen Jahren entschieden, dass für einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, selbst dann ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er mit dem Auto keine privaten Fahrten unternommen hat. Anders sieht es nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf dagegen aus, wenn die Nutzung aufgrund einer krankheitsbedingten Fahruntüchtigkeit zeitweise generell unmöglich ist.
Entscheidend war in diesem Fall allerdings nicht, dass die Fahruntüchtigkeit eine Nutzung verhindert hat, sondern die schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Dienstwagennutzung. Dort war nämlich die Nutzung für den Fall einer Fahruntüchtigkeit durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Krankheit grundsätzlich verboten. Weil damit für die Zeit der Fahruntüchtigkeit auch kein privater Nutzungsanspruch bestand und eine vertragswidrige Nutzung durch Dritte (Familienangehörige etc.) ebenfalls ausgeschlossen werden konnte, gab das Gericht dem Kläger recht. Das Finanzamt hat die Entscheidung ebenfalls akzeptiert. Somit ist eine entsprechende Regelung für den Fall der Fahruntüchtigkeit im Arbeitsvertrag oder der Vereinbarung zur Dienstwagenüberlassung immer eine gute Idee.