Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Von Krankheitskosten erkennt das Finanzamt nur den Teil als außergewöhnliche Belastung an, der die zumutbare Belastung übersteigt. Wie hoch diese zumutbare Belastung ist, hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab. Künftig fällt die zumutbare Belastung meist niedriger aus, denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Vorteil der Steuerzahler geändert. Statt den höchsten Prozentsatz auf das gesamte Einkommen anzuwenden, soll das Finanzamt nur den Teil des Einkommens mit dem jeweils höheren Prozentsatz belasten, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt.
Beispielsweise gelten damit für Eltern mit drei Kindern nicht mehr 2 % aller Einkünfte als zumutbare Belastung, sondern nur 2 % der Einkünfte, die über 51.130 Euro liegen, sowie 1 % der Einkünfte bis 51.130 Euro. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich gegenüber Beamten benachteiligt fühlte. Zwar würden bei einem Arbeitnehmer die Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt, seien aber trotzdem zunächst Teil der Gesamteinkünfte für die zumutbare Belastung, meinte der Kläger. Bei Beamten gäbe es dagegen nur "fiktive" Beiträge zur Altersvorsorge, womit diese bei gleichem Nettoeinkommen besser gestellt wären.
Die Finanzverwaltung hat ungewöhnlich schnell auf das Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert und erklärt, dass die neue Berechnungsweise in vielen Fällen schon automatisch bei der Veranlagung zugrunde gelegt werden soll. Den Steuerzahlern, bei denen das noch nicht der Fall ist, rät das Bundesfinanzministerium zu einem Einspruch.