Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Mietverhältnisse und andere Verträge zwischen nahen Angehörigen nimmt das Finanzamt besonders genau unter die Lupe. Entsprechend sorgfältig müssen die Verträge gestaltet und penibel eingehalten werden, um die Anerkennung durch das Finanzamt zu behalten. Pech hatte zum Beispiel ein Ehepaar, das die Wohnung der Ehefrau an die Praxis des Ehemanns vermietet hatte. Nachdem das Finanzamt den Mietvertrag nicht akzeptiert hatte, wollte der Ehemann stattdessen die Abschreibung und Zinszahlungen als Betriebsausgaben geltend machen, weil die Darlehensraten vom gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute gezahlt wurden.
Doch auch das hat der Bundesfinanzhof nicht akzeptiert, denn die steuerliche Berücksichtigung der AfA für eine vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzte Immobilie setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gelten aber laut dem Urteil unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, als von demjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Im Streitfall war die Ehefrau die Darlehensnehmerin und somit auch diejenige, der die Zahlungen zugerechnet wurden, womit der Betriebsausgabenabzug unmöglich wurde.