Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs kommt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf Bauleistungen nur noch in Frage, wenn der Leistungsempfänger die Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Das hat zu zahlreichen Erstattungsanträgen von Bauträgern geführt, die nach dieser Entscheidung nicht mehr Steuerschuldner sind. Das Finanzgericht München hat jetzt entschieden, dass das Finanzamt den Erstattungsanspruch nicht davon abhängig machen darf, ob der Bauträger dem Handwerker die Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt hat oder ob das Finanzamt mit dem Anspruch des Handwerkers auf Zahlung der Umsatzsteuer aufrechnen kann.
Dagegen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg geurteilt, dass der Bauträger dem Finanzamt die Umsatzsteuer solange schuldet, bis er diese an den Handwerker gezahlt hat. Gegen beide Urteile ist die Revision zugelassen. Setzt sich die Auffassung der Münchener Richter durch, kann ein Bauträger jederzeit bedingungslos eine Erstattung der Umsatzsteuer verlangen, solange der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist.