g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft in der Dampfbäckerei Velbert

Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.

Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.

Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.

Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen. Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!

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Personalwirtschaft

In puncto Personalwirtschaft halten wir drei Angebote für Sie bereit:

  • Wir erstellen Ihre Lohnabrechnungen

    Dazu zählt: Wir übernehmen die Abrechnung Ihrer Löhne und Gehälter und übertragen die Werte in Ihre Finanzbuchführung. Zum Jahresende schließen wir zudem Ihre Lohnkonten ab. Dabei können Sie sich auf die termingerechte, präzise und vollständige Ausführung verlassen und selbstverständlich auch darauf, dass wir die Sicherheit Ihrer Daten gewährleisten und sämtliche gesetzliche Vorschriften erfüllen. Über aktuelle und für Sie relevante Gesetzesänderungen halten wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden.

  • Wir erstellen Ihre Lohnabrechnungen bei Ihnen im Haus

    Das bedeutet: Einer unserer Mitarbeiter arbeitet bei Ihnen vor Ort und erstellt die Lohnabrechnungen direkt in Ihrem Unternehmen. So profitieren Sie von kurzen Dienstwegen und vom persönlichen Kontakt zu Ihrem Steuerexperten

  • Sie erstellen Ihre Lohnabrechnungen selbst

    In diesem Fall buchen Sie Ihre Lohnabrechnungen zwar selbst, doch wir stellen Ihnen die Software bereit und unterstützen Sie bei der Einrichtung und bei Buchungsfragen. Falls nötig, nehmen wir Ergänzungen der Finanzbuchführung vor und setzen Sie darüber hinaus von gesetzlichen Änderungen zeitnah in Kenntnis.

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Rechnungswesen und unterjähriges Controlling

Wir übernehmen Ihre Buchführung. Unsere Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen umfassen dabei die folgenden Einzelleistungen:

  • Prüfen Ihrer Belege einschließlich der elektronischen Rechnungen (Signaturprüfung)
  • Buchen sämtlicher Geschäftsvorfälle (Belege, Kontoauszüge, Kasse usw.) samt Anlagegütern
  • Überprüfen der Buchungen auf Plausibilität und Korrektheit der Buchungssachverhalte

Wir informieren Sie außerdem regelmäßig über die aktuellen gesetzlichen Änderungen.

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Jahresabschluss und betriebliche Steuern

Wir erstellen Ihre Jahresabschlüsse und betrieblichen Steuererklärungen. Der Umfang unserer Dienstleistungen hängt dabei von der Art und Größe Ihres Unternehmens ab.
Unser Angebot im Einzelnen:

  • stichpunktartige Überprüfung der Buchführung auf Korrektheit der Buchungen
  • im Kontext des Jahresabschlusses z. B. Aufteilung von Kapitalkonten auf Gesellschafter- und Kontokorrentkonten in betriebliche und private Nutzung, (Pensions-)Rückstellungen und Prüfung von Anlagevermögen
  • Überprüfung der relevanten Verträge (z. B. Grundbuchauszug, Ehegatten- oder Gesellschafterarbeitsverträge) und sonstigen finanziellen Verpflichtungen (z. B. Bürgschaften, Verträge mit Dritten, Patronatserklärung) auf Vollständigkeit
  • Bescheinigungen zur Art der Jahresabschlusserstellung (Mitwirkung des Mandanten), Übermittlung der Bilanz auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung

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Betriebswirtschaftliche Beratung

Unsere Leistungen in der betriebswirtschaftlichen Beratung richten sich an Privatpersonen sowie an Unternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften der verschiedensten Branchen. Die Anforderungen an eine erfolgreiche Unternehmensführung wachsen durch die Vielzahl der zu beachtenden Faktoren unaufhörlich und werden zunehmend komplexer. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Dienstleistungen und Lösungen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen dazu anbieten können:

1. Existenzgründung

Existenzgründung

Wahl der Rechtsform

Plan für Unternehmer (Vermögen, Erfolg und Finanzierung)

Vertragsmuster (z. B. Arbeitsvertrag geringfügig Beschäftigte, Arbeitsvertrag Ehegatten, Bürgschaft)

Unterlagen für Dritte (z. B. für Teilhaber, Banken, Förderstellen)                                                                                                                                                         

Prüfung Fördermittel

 

Gründungsbericht

Planungsbericht

Expertise zur Rechtsformberatung

Musterverträge

Fördermittelanträge

Branchenreport/-bericht

Standortinformationen/-analyse

Markenrecherchen (z.B. Firmenname prüfen)

 

 

2. Unternehmenserweiterung

Unternehmenserweiterung

Branchen-/Standortinformationen

Beratung zur Wahl der Rechtsform

Beratung zur internationalen Besteuerung

Prüfung Fördermittel und Antragstellung

Prüfung Verbindlichkeitenspiegel

 

Planungsbericht

Rechtsformvergleich

Auswertungen Rechtsformwechsel

Expertise zur Rechtsformberatung

Musterverträge

Expertise zur internationalen Besteuerung

Fördermittelanträge

Branchenreport/-bericht

Standortinformationen/-analyse

 

 

3. Anlassbezogene Analysen und Simulationen

Investitionen: Hochrechnung der Auswirkungen einer Investition auf Erfolg und Liquidität, inkl. Prüfung Investitionsabzugsbetrag

Finanzierung: Hochrechnung der Auswirkung von Finanzierungsalternativen, z. B. Bank-/Lebensversicherungs-Darlehen, Bausparfinanzierungen, Leasingfinanzierungen, Kauf-Leasing-Vergleiche, Teilzahlungskredite

Simulation der Steuerbelastung (ein- oder mehrjährig)

Wahl einer steuerlich optimalen Rechtsform

Immobilienkauf

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Auswertungen zur Investitionsrechnung

Expertise Dienstwagen

Auswertungen zur Finanzierungsrechnung

Gesamtübersicht Steuerbelastung

Expertise zur Rechtsformberatung

Expertise zur GmbH-Geschäftsführervergütung

Vertrag Anstellung Geschäftsführer

Immobilienanalyse

Anpassungsantrag

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4. Unternehmensplanung

Mehrjahresplan (Umsatz, Kosten, Erfolg, Vermögen usw.)

weitere Teilpläne

Finanzierungsplan

Liquiditätsplan/-betrachtung

Produktplan: Umsatz, Kosten…

 

Analyse der Entwicklung von Kennzahlen

Planauswertungen zu Erfolg/Liquidität/Bilanz

Planungsbericht

Kennzahlensimulation

 

 

 

5. Risikomanagement

komplette Einführung eines Risikomanagementsystems inkl. Umsetzungsbegleitung

Einführung in Arbeitsteilung und begleitende Einführungsberatung

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Risikoatlas

Risikohandbuch

Risikomatrix

Risikobericht

Verantwortlichenbericht

Risiko-Steckbrief

Risiko-Historie

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6. Bewertungen

Ratinganalyse und -bewertung der wirtschaftlichen Lage, Insolvenzwahrscheinlichkeit sowie der operativen, strategischen und externen Risiken des Betriebs

quantitative Analyse

Gesamtanalyse

Unternehmensbewertung

bei Kauf (Bewertung Fremdunternehmen)

bei Verkauf (Bewertung Eigenunternehmen)

Nachfolgeberatung/Unternehmensübertrag

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Risikobericht

Ratingreport Banken

Krisensignalwert/Bonitätseinstufung – Kurzbericht zur Insolvenzprognose

Insolvenzwahrscheinlichkeit

Discounted Cashflow-Verfahren

Ertragswertverfahren

Bewertungsbericht

Expertise Erben/Schenken (vereinfachtes Ertragswertverfahren)

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Close Project

Private Steuern und Vermögen

Wir erstellen private Steuererklärungen und beraten Sie zu Ihrem Privatvermögen. Unsere Dienstleistungen in diesem Bereich umfassen:

  • Prüfung der Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit
  • Anfertigung der Steuererklärung
  • Vorbereitung und Besprechung der Unterlagen fürs Finanzamt

Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine individuelle Vermögensberatung

1. Erstellen der privaten Steuererklärung

Erstellen von Einkommensteuererklärungen für Gesellschafter, Unternehmer, Angestellte, Rentner…

Abruf der Daten zur sog. vorausgefüllten Steuererklärung und Prüfung dieser Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit

Anfertigen der Gesonderten – und einheitlichen – Feststellung (GuE)

Prüfen alternativer Veranlagungsformen bei Ehegatten (getrennt oder gemeinsam)

Prüfen der Steuervorauszahlungen

Antrag auf Lohnsteuer- Ermäßigung

Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Beratung zur Selbstanzeige

Prüfung Steuerbescheid und ggf. Rechtsbehelf sowie laufende Statusprüfung

Einkommensteuererklärung mit Anlagen je nach Fall (z. B. Anlagen N, V, SO, KAP und AUS)

Gesonderte – und einheitliche – Feststellung (z. B. bei Aufteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Eigentümer)

Steuerbelastung und Mehrjahresvergleich im Rückblick

Information über den Status von Rechtsbehelfen

Anpassung der Vorauszahlungen

Mitteilung über Steuervorauszahlungen

 

 

 

2. Hochrechnungen/Simulationen und Beratung zu privatem Vermögen und Finanzierung

Erstellung private Vermögensaufstellung

Erstellung privater Vermögensplan mit steuerlicher Betrachtung auf Basis der Angaben der Privatperson

Simulation der Vermögensentwicklung, z. B. für einen vorzeitigen Ruhestand, eine Vorabschenkung

Simulation von Finanzierung, z. B. bei Immobilienkauf

Beratung und Simulation zur privaten Altersvorsorge

Unterstützung beim Bankgespräch

Versicherungsmathematische Berechnungen von Versorgungszusagen und Versorgungsausgleich

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private Vermögensaufstellung

privater Vermögensplan

privater Finanzierungsplan

Unterlagen für die Bank, Vermögensaufstellung und Selbstauskunft (bankenspezifisch)

strukturierter Ordner für private Vermögens- und Finanzdokumente (Lifemap)

Simulationsergebnisse

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3. Beratung und steuerliche Erklärung bei Schenkung oder Erbschaft

Beratung, z. B. zu Testament, Ehevertrag

Überprüfung/Aktualisierung Testament (z. B. Änderung persönliche Verhältnisse)

Vorbereitung für Notar

Begleitung zum Notar

steuerliche Erklärung

Prüfung Steuerbescheide und ggf. Rechtsbehelf sowie laufende Statusprüfung

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Expertise mit Belastungsvergleich Ist/Planfall

Schenkungsteuererklärung

Erbschaftsteuererklärung

Information über Status Rechtsbehelf

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Close Project

Sonstiges

Sonderleistungen

für beschleunigte Abwicklung wird ein Eilzuschlag erhoben

Bonitätsprüfung (z. B. Kunden, Geschäftspartner)

Adressermittlung säumiger Zahler

Allgemeine Beratung

Konzeptberatung, z. B. zur Einrichtung:

Forderungsmanagement inkl. Erfolgskontrolle

Kostenrechnung

individuelle BWA

individuelle Schnittstelle

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Organisationsberatung im Unternehmen zu Prozessen der Finanzbuchführung und der Belegflüsse

Unterstützung bei der Software-Auswahl


Über uns

Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter

Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin


Team

g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft in der Dampfbäckerei Velbert: Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.

Wie wir arbeiten / Impressum

Wie wir arbeiten

Unsere Arbeit zeichnet sich vor allem durch zwei Eigenschaften aus: durch ein hohes Verantwortungsbewusstsein im Sinne verlässlicher Leistungen in Beratung und Ausführung und durch einen offenen vertrauensvollen Kontakt zu Ihnen. Wir unterstützen Sie in sämtlichen Steuerangelegenheiten und beraten Sie zu steuerrechtlichen wie betriebswirtschaftlichen Fragen. Höchsten Wert legen wir dabei nicht nur auf die Zuverlässigkeit, Kompetenz und Unabhängigkeit unserer Beratung, sondern auch auf eine verbindliche und offene Beziehung mit Ihnen. Auf passgenaue Lösungen für sämtliche Ihrer Fragen und genau abgesteckte Auftragsportfolios ist dabei stets Verlass – termingerecht, präzise und transparent für Sie aufbereitet.

Wichtig für Sie: Bei uns haben Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner, der Sie in Ihren Angelegenheiten umfassend betreut.

Impressum

g+p GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
vertretungsberechtigte Personen:
Marliese Burmester
Marc Grimberg
Telefon: 02051-41860
Fax: 02051-41869
E-Mail: post@gp-steuerberatung.com

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE276296311
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal – HRB 23338

Die gesetzliche Berufsbezeichnung “Steuerberatungsgesellschaft” wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Nordrhein-Westfahlen) verliehen.

Zuständige Steuerberaterkammer:
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211-6 69 06-0

Berufsrechtliche Regelungen:
-Steuerberatungsgesetz (StBerG)
-Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
-Berufsordnung für Steuerberater (BOStB)
-Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Die Regelungen können bei der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Die Gesellschaft hat eine berufsübliche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Versicherer: HDI Versicherungs AG – Postfach 10 24 64 – 50464 Köln

Haftungsausschluss:
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Unverbindlichkeit von Auskünften:
Werden außerhalb eines Mandatsverhältnisses mündliche oder schriftliche Auskünfte erteilt, sind diese unverbindlich.


Telefon / Fax

Telefon 02051 41 86 0

Fax 02051 41 86 9


Adresse

g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Friedrichstraße 295

42551 Velbert


Öffnungszeiten

Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr

Termine auch nach Vereinbarung



Steuerabzug eines häuslichen Arbeitszimmers

Das Bundesfinanzministerium hat die Regeln für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer überarbeitet.

Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im ersten Fall sind die Ausgaben in voller Höhe abziehbar, im zweiten Fall immerhin bis zu einem Betrag von 1.250 Euro im Jahr.

Was dabei im Detail zu beachten ist, hat die Finanzverwaltung schon lange in einer Verwaltungsanweisung geregelt. Nach mehr als sechs Jahren hat das Bundesfinanzministerium dieses Schreiben zur steuerlichen Handhabung der Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer einer umfassenden Aktualisierung unterzogen. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich in den letzten Jahren mehrfach mit dem Thema befasst hat, ist in die aktualisierte Fassung eingeflossen.

Neben den aktuellen Vorgaben für häusliche Arbeitszimmer, die hier zusammengefasst sind, enthält das Schreiben des Ministeriums auch zahlreiche Beispiele für die unterschiedlichsten Fallkonstellationen. Das aktualisierte Schreiben für alle noch offenen Fälle seit 2007.

  • Arbeitszimmer: Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung von Arbeiten dient und ganz oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Raum, wenn er zur Wohnung oder zum Wohnhaus gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume. So kann auch ein Raum im Keller oder unter dem Dach ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen verbunden sind. Eine geringfügige private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von weniger als 10 % ist unschädlich.

  • Arbeitsecke: Aufwendungen für einen Raum, der flächenmäßig auch nicht unerheblich privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

  • Außerhäusliches Arbeitszimmer: Ein Raum im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, der nicht zur Privatwohnung gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, kann ein außerhäusliches Arbeitszimmer sein, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Maßgebend ist, ob eine Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend.

  • Andere Räume: Ebenfalls nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z. B. Lager, Betriebs- oder Ausstellungsräume), selbst wenn sie mit dem Wohnraum verbunden und in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Unschädlich für die Abzugsfähigkeit ist eine untergeordnete private Mitbenutzung.

  • Mehrere Räume: Auch mehrere Räume zusammen können als häusliches Arbeitszimmer gelten. Sie müssen aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein.

  • Nebenräume: Aufwendungen für Räume wie Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht anteilig abgezogen werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.

  • Aufwendungen: Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung (Tapeten, Bodenbelag, Gardinen und Lampen etc.), sowie die anteiligen Aufwendungen für Miete oder AfA, Darlehenszinsen, Wasser, Energie, Reinigung, Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminfeger, Gebäudeversicherungen sowie Renovierung.

  • Anteilsberechnung: Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer zu ermitteln. Werden auch Nebenräume beruflich genutzt, sind die abziehbaren Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereiches zur Gesamtfläche aller Räume aufzuteilen.

  • Einrichtung und Arbeitsmittel: Arbeitsmittel fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer. Das gilt auch für Einrichtungsgegenstände, die zugleich Arbeitsmittel sind. Umgekehrt sind Luxusgegenstände, die vorrangig der Dekoration des Arbeitszimmers dienen, grundsätzlich nicht abziehbar.

  • Tätigkeitsmittelpunkt: Ein häusliches Arbeitszimmer ist dann der Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit, wenn dort die Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkrete Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Bei der Gesamtbetrachtung sind nur Einkünfte zu berücksichtigen, die ein Tätigwerden erfordern; Versorgungsbezüge zählen also nicht. Der Mittelpunkt der Tätigkeit hängt vom inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Berufstätigkeit ab. Der zeitliche (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers hat lediglich eine indizielle Bedeutung, die dann zum Tragen kommt, wenn die Tätigkeit in qualitativer Hinsicht gleichwertig im Arbeitszimmer und außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird. Das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer also nicht von vornherein aus.

  • Mehrere Tätigkeiten: Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf das Gesamtbild an. Nur wenn bei allen Tätigkeiten die im Arbeitszimmer erledigten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt darstellen, liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Ist das Arbeitszimmer dagegen nur der qualitative Mittelpunkt einer der Einzeltätigkeiten, dann ist es nicht der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.

  • Anderer Arbeitsplatz: Als anderer Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes gilt grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Dabei spielen die konkreten Arbeitsbedingungen (Lärmbelästigung, Publikumsverkehr etc.) keine Rolle. Ein räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich oder ein individuell zugeordneter Arbeitsplatz ist ebenfalls keine Voraussetzung. Auch die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers mit Arbeitsmitteln, die im Betrieb nicht vorhanden sind, macht keinen Unterschied. Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers entfällt allerdings nicht bereits dann, wenn irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser so beschaffen ist, dass der Steuerzahler auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Der andere Arbeitsplatz muss daher für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (Wochenende, Ferien) nicht zugänglich ist. Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten aus, ist für jede Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nur Aufwendungen, die auf Tätigkeiten entfallen, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind steuerlich abziehbar.

  • Nachweis: Der Steuerzahler muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit kann ein Indiz sein. Ebenfalls hilfreich kann eine Bescheinigung des Arbeitgebers sein.

  • Unterschiedliche Tätigkeiten: Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten nebeneinander aus und ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Betätigung, so sind die Aufwendungen den Tätigkeiten entsprechend dem Nutzungsanteil zuzuordnen. Liegt der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen auch für diese Tätigkeiten möglich. Liegt der Mittelpunkt der gesamten Betätigung dagegen nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für einzelne Tätigkeiten jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Ausgaben bis zu 1.250 Euro abgezogen werden. Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, können diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden. Eine Vervielfachung des Höchstbetrages entsprechend der Anzahl der Tätigkeiten ist ausgeschlossen, ebenso eine Kürzung.

  • Gemeinsame Nutzung: Die Abzugsbeschränkung ist personenbezogen. Nutzen mehrere Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Abzugsvoraussetzungen für jeden Nutzer einzeln zu prüfen. Jeder Nutzer kann seine Aufwendungen dann entweder unbegrenzt, bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro oder gar nicht abziehen. Nutzen Miteigentümer das Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung.

  • Unterjährige Änderung: Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Jahres, können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein beschränkter Abzug nur in Betracht, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe.

  • Vorbereitende Tätigkeit: Wird das Arbeitszimmer für eine spätere Nutzung vorbereitet, bei der die Abzugsvoraussetzungen vorliegen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen.

  • Ausbildung: Die Richtlinien für die steuerliche Berücksichtigung gelten auch für ein Arbeitszimmer, das für die erstmalige Berufsausbildung oder im Rahmen eines Erststudiums genutzt wird. Im Rahmen der Erstausbildungskosten können jedoch in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 6.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer gleichzeitig auch zur Erzielung von Einkünften genutzt, sind die Kosten entsprechend aufzuteilen.

  • Nichtbeschäftigung: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z. B. Erwerbslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein, sofern ein Abzug der Aufwendungen auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren Tätigkeit zulässig wäre.

  • Aufzeichnungspflichten: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Dabei ist es zulässig, die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten zu schätzen und erst nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres anhand der Jahresabrechnung der Bank aufzuzeichnen. Gleiches gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Ebenso genügt es, Abschreibungsbeträge einmal jährlich aufzuzeichnen.