Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Lieferungen aus dem EU-Ausland an einen inländischen Abnehmer gelten umsatzsteuerlich auch dann als Versendungslieferungen, wenn die Ware nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit (für einige Tage oder Wochen) in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. In diesem Fall wird die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im EU-Ausland ausgeführt und unterliegt beim inländischen Abnehmer ggf. der Erwerbsbesteuerung. Steht der Abnehmer dagegen bei Beginn der Versendung noch nicht fest, liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den Lieferant mit einer anschließenden im Inland steuerpflichtigen Lieferung an den Abnehmer vor, sobald die Ware dem Lager entnommen wird. Ein bei Beginn der Versendung nur wahrscheinlicher Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung ist kein bereits feststehender Abnehmer. Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend geändert.