Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Vergibt ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt diese Tatsache alleine das Finanzamt nicht zur Erhöhung des Gewinns um einen Unsicherheitszuschlag. Solange jede Rechnungsnummer nur einmalig vergeben wird, liegt darin kein schwerwiegender Mangel der Buchführung. Das Finanzgericht Köln sieht nämlich weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System. Die Gewinnerhöhung beim Kläger im Rahmen einer Betriebsprüfung machte das Finanzgericht daher wieder rückgängig.
Das Gericht hat seine Entscheidung zwar ausdrücklich nur für den Fall der Einnahme-Überschuss-Rechnung getroffen, allerdings gibt es keinen Grund, warum bei der Bilanzierung etwas anderes gelten sollte. Das Urteil ist allerdings kein Freibrief für willkürliche Rechnungsnummernsysteme, denn das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf den einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Ginge es um die Umsatzsteuer, wäre das Gericht möglicherweise weniger nachsichtig gewesen. Zudem hat das Gericht die Revision zugelassen, womit der Bundesfinanzhof das letzte Wort in der Sache hat.