Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters an eine dem Gesellschafter nahestehende Person einen überhöhten Kaufpreis oder eine überhöhte Miete, haben die Finanzämter das bisher mit dem Segen des Bundesfinanzhofs als gemischte freigiebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen gewertet und entsprechend Schenkungsteuer festgesetzt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber seine Rechtsprechung geändert.
Zwar führen überhöhte Entgelte an dem Gesellschafter nahe stehende Personen weiterhin zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die Zahlung gilt aber nicht mehr als Schenkung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter und ist daher allenfalls als Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person anzusehen.
Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt oder in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt. Das gilt auch, wenn die GmbH mehrere Gesellschafter hat, von denen zumindest einer an der Vereinbarung mitgewirkt hat oder der Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt ist.