Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Seit bald 10 Jahren haben wir ein historisch niedriges Zinsniveau, und fast genauso lang gibt es immer wieder Versuche, die im Vergleich hohen Zinsen auf Steuernachzahlungen von 6 % pro Jahr gerichtlich anzugreifen. Bisher sind alle diese Bemühungen gescheitert, weil die Finanzgerichte oder der Bundesfinanzhof den Zinssatz als typisierende Regelung akzeptiert haben. Jetzt scheint sich eine Änderung abzuzeichnen, denn zum ersten Mal hat auch der Bundesfinanzhof schwere verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes zumindest ab dem Jahr 2015 geäußert.
Das ist freilich noch keine abschließende Entscheidung, denn es handelt sich nur um ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Trotzdem hat das Bundesfinanzministerium erstaunlich schnell reagiert: Zwar stellt das Ministerium klar, dass die Finanzverwaltung weiter von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung überzeugt ist, aber auf Antrag des Steuerzahlers soll im Einspruchsverfahren die Vollziehung der festgesetzten Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 generell bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt werden. Für Zeiträume vor dem 1. April 2015 wird die Aussetzung weiterhin nur gewährt, wenn die Vollziehung für den Steuerzahler eine besondere Härte zur Folge hätte.