g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft in der Dampfbäckerei Velbert

Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.

Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.

Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.

Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen. Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!

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Personalwirtschaft

In puncto Personalwirtschaft halten wir drei Angebote für Sie bereit:

  • Wir erstellen Ihre Lohnabrechnungen

    Dazu zählt: Wir übernehmen die Abrechnung Ihrer Löhne und Gehälter und übertragen die Werte in Ihre Finanzbuchführung. Zum Jahresende schließen wir zudem Ihre Lohnkonten ab. Dabei können Sie sich auf die termingerechte, präzise und vollständige Ausführung verlassen und selbstverständlich auch darauf, dass wir die Sicherheit Ihrer Daten gewährleisten und sämtliche gesetzliche Vorschriften erfüllen. Über aktuelle und für Sie relevante Gesetzesänderungen halten wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden.

  • Wir erstellen Ihre Lohnabrechnungen bei Ihnen im Haus

    Das bedeutet: Einer unserer Mitarbeiter arbeitet bei Ihnen vor Ort und erstellt die Lohnabrechnungen direkt in Ihrem Unternehmen. So profitieren Sie von kurzen Dienstwegen und vom persönlichen Kontakt zu Ihrem Steuerexperten

  • Sie erstellen Ihre Lohnabrechnungen selbst

    In diesem Fall buchen Sie Ihre Lohnabrechnungen zwar selbst, doch wir stellen Ihnen die Software bereit und unterstützen Sie bei der Einrichtung und bei Buchungsfragen. Falls nötig, nehmen wir Ergänzungen der Finanzbuchführung vor und setzen Sie darüber hinaus von gesetzlichen Änderungen zeitnah in Kenntnis.

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Rechnungswesen und unterjähriges Controlling

Wir übernehmen Ihre Buchführung. Unsere Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen umfassen dabei die folgenden Einzelleistungen:

  • Prüfen Ihrer Belege einschließlich der elektronischen Rechnungen (Signaturprüfung)
  • Buchen sämtlicher Geschäftsvorfälle (Belege, Kontoauszüge, Kasse usw.) samt Anlagegütern
  • Überprüfen der Buchungen auf Plausibilität und Korrektheit der Buchungssachverhalte

Wir informieren Sie außerdem regelmäßig über die aktuellen gesetzlichen Änderungen.

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Jahresabschluss und betriebliche Steuern

Wir erstellen Ihre Jahresabschlüsse und betrieblichen Steuererklärungen. Der Umfang unserer Dienstleistungen hängt dabei von der Art und Größe Ihres Unternehmens ab.
Unser Angebot im Einzelnen:

  • stichpunktartige Überprüfung der Buchführung auf Korrektheit der Buchungen
  • im Kontext des Jahresabschlusses z. B. Aufteilung von Kapitalkonten auf Gesellschafter- und Kontokorrentkonten in betriebliche und private Nutzung, (Pensions-)Rückstellungen und Prüfung von Anlagevermögen
  • Überprüfung der relevanten Verträge (z. B. Grundbuchauszug, Ehegatten- oder Gesellschafterarbeitsverträge) und sonstigen finanziellen Verpflichtungen (z. B. Bürgschaften, Verträge mit Dritten, Patronatserklärung) auf Vollständigkeit
  • Bescheinigungen zur Art der Jahresabschlusserstellung (Mitwirkung des Mandanten), Übermittlung der Bilanz auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung

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Betriebswirtschaftliche Beratung

Unsere Leistungen in der betriebswirtschaftlichen Beratung richten sich an Privatpersonen sowie an Unternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften der verschiedensten Branchen. Die Anforderungen an eine erfolgreiche Unternehmensführung wachsen durch die Vielzahl der zu beachtenden Faktoren unaufhörlich und werden zunehmend komplexer. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Dienstleistungen und Lösungen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen dazu anbieten können:

1. Existenzgründung

Existenzgründung

Wahl der Rechtsform

Plan für Unternehmer (Vermögen, Erfolg und Finanzierung)

Vertragsmuster (z. B. Arbeitsvertrag geringfügig Beschäftigte, Arbeitsvertrag Ehegatten, Bürgschaft)

Unterlagen für Dritte (z. B. für Teilhaber, Banken, Förderstellen)                                                                                                                                                         

Prüfung Fördermittel

 

Gründungsbericht

Planungsbericht

Expertise zur Rechtsformberatung

Musterverträge

Fördermittelanträge

Branchenreport/-bericht

Standortinformationen/-analyse

Markenrecherchen (z.B. Firmenname prüfen)

 

 

2. Unternehmenserweiterung

Unternehmenserweiterung

Branchen-/Standortinformationen

Beratung zur Wahl der Rechtsform

Beratung zur internationalen Besteuerung

Prüfung Fördermittel und Antragstellung

Prüfung Verbindlichkeitenspiegel

 

Planungsbericht

Rechtsformvergleich

Auswertungen Rechtsformwechsel

Expertise zur Rechtsformberatung

Musterverträge

Expertise zur internationalen Besteuerung

Fördermittelanträge

Branchenreport/-bericht

Standortinformationen/-analyse

 

 

3. Anlassbezogene Analysen und Simulationen

Investitionen: Hochrechnung der Auswirkungen einer Investition auf Erfolg und Liquidität, inkl. Prüfung Investitionsabzugsbetrag

Finanzierung: Hochrechnung der Auswirkung von Finanzierungsalternativen, z. B. Bank-/Lebensversicherungs-Darlehen, Bausparfinanzierungen, Leasingfinanzierungen, Kauf-Leasing-Vergleiche, Teilzahlungskredite

Simulation der Steuerbelastung (ein- oder mehrjährig)

Wahl einer steuerlich optimalen Rechtsform

Immobilienkauf

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Auswertungen zur Investitionsrechnung

Expertise Dienstwagen

Auswertungen zur Finanzierungsrechnung

Gesamtübersicht Steuerbelastung

Expertise zur Rechtsformberatung

Expertise zur GmbH-Geschäftsführervergütung

Vertrag Anstellung Geschäftsführer

Immobilienanalyse

Anpassungsantrag

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4. Unternehmensplanung

Mehrjahresplan (Umsatz, Kosten, Erfolg, Vermögen usw.)

weitere Teilpläne

Finanzierungsplan

Liquiditätsplan/-betrachtung

Produktplan: Umsatz, Kosten…

 

Analyse der Entwicklung von Kennzahlen

Planauswertungen zu Erfolg/Liquidität/Bilanz

Planungsbericht

Kennzahlensimulation

 

 

 

5. Risikomanagement

komplette Einführung eines Risikomanagementsystems inkl. Umsetzungsbegleitung

Einführung in Arbeitsteilung und begleitende Einführungsberatung

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Risikoatlas

Risikohandbuch

Risikomatrix

Risikobericht

Verantwortlichenbericht

Risiko-Steckbrief

Risiko-Historie

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6. Bewertungen

Ratinganalyse und -bewertung der wirtschaftlichen Lage, Insolvenzwahrscheinlichkeit sowie der operativen, strategischen und externen Risiken des Betriebs

quantitative Analyse

Gesamtanalyse

Unternehmensbewertung

bei Kauf (Bewertung Fremdunternehmen)

bei Verkauf (Bewertung Eigenunternehmen)

Nachfolgeberatung/Unternehmensübertrag

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Risikobericht

Ratingreport Banken

Krisensignalwert/Bonitätseinstufung – Kurzbericht zur Insolvenzprognose

Insolvenzwahrscheinlichkeit

Discounted Cashflow-Verfahren

Ertragswertverfahren

Bewertungsbericht

Expertise Erben/Schenken (vereinfachtes Ertragswertverfahren)

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Close Project

Private Steuern und Vermögen

Wir erstellen private Steuererklärungen und beraten Sie zu Ihrem Privatvermögen. Unsere Dienstleistungen in diesem Bereich umfassen:

  • Prüfung der Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit
  • Anfertigung der Steuererklärung
  • Vorbereitung und Besprechung der Unterlagen fürs Finanzamt

Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine individuelle Vermögensberatung

1. Erstellen der privaten Steuererklärung

Erstellen von Einkommensteuererklärungen für Gesellschafter, Unternehmer, Angestellte, Rentner…

Abruf der Daten zur sog. vorausgefüllten Steuererklärung und Prüfung dieser Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit

Anfertigen der Gesonderten – und einheitlichen – Feststellung (GuE)

Prüfen alternativer Veranlagungsformen bei Ehegatten (getrennt oder gemeinsam)

Prüfen der Steuervorauszahlungen

Antrag auf Lohnsteuer- Ermäßigung

Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Beratung zur Selbstanzeige

Prüfung Steuerbescheid und ggf. Rechtsbehelf sowie laufende Statusprüfung

Einkommensteuererklärung mit Anlagen je nach Fall (z. B. Anlagen N, V, SO, KAP und AUS)

Gesonderte – und einheitliche – Feststellung (z. B. bei Aufteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Eigentümer)

Steuerbelastung und Mehrjahresvergleich im Rückblick

Information über den Status von Rechtsbehelfen

Anpassung der Vorauszahlungen

Mitteilung über Steuervorauszahlungen

 

 

 

2. Hochrechnungen/Simulationen und Beratung zu privatem Vermögen und Finanzierung

Erstellung private Vermögensaufstellung

Erstellung privater Vermögensplan mit steuerlicher Betrachtung auf Basis der Angaben der Privatperson

Simulation der Vermögensentwicklung, z. B. für einen vorzeitigen Ruhestand, eine Vorabschenkung

Simulation von Finanzierung, z. B. bei Immobilienkauf

Beratung und Simulation zur privaten Altersvorsorge

Unterstützung beim Bankgespräch

Versicherungsmathematische Berechnungen von Versorgungszusagen und Versorgungsausgleich

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private Vermögensaufstellung

privater Vermögensplan

privater Finanzierungsplan

Unterlagen für die Bank, Vermögensaufstellung und Selbstauskunft (bankenspezifisch)

strukturierter Ordner für private Vermögens- und Finanzdokumente (Lifemap)

Simulationsergebnisse

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3. Beratung und steuerliche Erklärung bei Schenkung oder Erbschaft

Beratung, z. B. zu Testament, Ehevertrag

Überprüfung/Aktualisierung Testament (z. B. Änderung persönliche Verhältnisse)

Vorbereitung für Notar

Begleitung zum Notar

steuerliche Erklärung

Prüfung Steuerbescheide und ggf. Rechtsbehelf sowie laufende Statusprüfung

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Expertise mit Belastungsvergleich Ist/Planfall

Schenkungsteuererklärung

Erbschaftsteuererklärung

Information über Status Rechtsbehelf

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Sonstiges

Sonderleistungen

für beschleunigte Abwicklung wird ein Eilzuschlag erhoben

Bonitätsprüfung (z. B. Kunden, Geschäftspartner)

Adressermittlung säumiger Zahler

Allgemeine Beratung

Konzeptberatung, z. B. zur Einrichtung:

Forderungsmanagement inkl. Erfolgskontrolle

Kostenrechnung

individuelle BWA

individuelle Schnittstelle

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Organisationsberatung im Unternehmen zu Prozessen der Finanzbuchführung und der Belegflüsse

Unterstützung bei der Software-Auswahl


Über uns

Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter

Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin


Team

g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft in der Dampfbäckerei Velbert: Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.

Wie wir arbeiten / Impressum

Wie wir arbeiten

Unsere Arbeit zeichnet sich vor allem durch zwei Eigenschaften aus: durch ein hohes Verantwortungsbewusstsein im Sinne verlässlicher Leistungen in Beratung und Ausführung und durch einen offenen vertrauensvollen Kontakt zu Ihnen. Wir unterstützen Sie in sämtlichen Steuerangelegenheiten und beraten Sie zu steuerrechtlichen wie betriebswirtschaftlichen Fragen. Höchsten Wert legen wir dabei nicht nur auf die Zuverlässigkeit, Kompetenz und Unabhängigkeit unserer Beratung, sondern auch auf eine verbindliche und offene Beziehung mit Ihnen. Auf passgenaue Lösungen für sämtliche Ihrer Fragen und genau abgesteckte Auftragsportfolios ist dabei stets Verlass – termingerecht, präzise und transparent für Sie aufbereitet.

Wichtig für Sie: Bei uns haben Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner, der Sie in Ihren Angelegenheiten umfassend betreut.

Impressum

g+p GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
vertretungsberechtigte Personen:
Marliese Burmester
Marc Grimberg
Telefon: 02051-41860
Fax: 02051-41869
E-Mail: post@gp-steuerberatung.com

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE276296311
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal – HRB 23338

Die gesetzliche Berufsbezeichnung “Steuerberatungsgesellschaft” wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Nordrhein-Westfahlen) verliehen.

Zuständige Steuerberaterkammer:
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211-6 69 06-0

Berufsrechtliche Regelungen:
-Steuerberatungsgesetz (StBerG)
-Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
-Berufsordnung für Steuerberater (BOStB)
-Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Die Regelungen können bei der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Die Gesellschaft hat eine berufsübliche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Versicherer: HDI Versicherungs AG – Postfach 10 24 64 – 50464 Köln

Haftungsausschluss:
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Unverbindlichkeit von Auskünften:
Werden außerhalb eines Mandatsverhältnisses mündliche oder schriftliche Auskünfte erteilt, sind diese unverbindlich.


Telefon / Fax

Telefon 02051 41 86 0

Fax 02051 41 86 9


Adresse

g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Friedrichstraße 295

42551 Velbert


Öffnungszeiten

Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr

Termine auch nach Vereinbarung



Vorbereitung auf den harten Brexit

Ein harter Brexit am 29. März 2019 wird immer wahrscheinlicher. Für die Vorbereitung bleibt damit nicht mehr viel Zeit. Vor allem Gesellschaften mit einer britischen Rechtsform müssen schnell eine Umwandlung prüfen.

Seit beinahe zwei Jahren verhandeln Großbritannien und die EU über ein Austrittsabkommen. Das wichtigste Ziel haben die Briten bereits verfehlt: Den Unternehmen frühzeitig verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Planung zu schaffen. Nun bleiben nur noch wenige Wochen, bis am 29. März 2019 für das Vereinigte Königreich die zweijährige Frist endet, die der EU-Vertrag für den Austrittsprozess vorsieht, und inzwischen deuten alle Anzeichen auf einen harten Brexit ohne Austrittsabkommen hin.

Dass es so weit kommen konnte, ist der britischen Innenpolitik zu verdanken. Während die EU mit der mühsam ausgehandelten Vereinbarung leben kann, findet sich im britischen Parlament für keine der denkbaren Brexit-Varianten eine belastbare Mehrheit. Zwar sind die Abgeordneten beider großen britischen Parteien jeweils mehrheitlich für einen Verbleib in der EU oder zumindest einen geordneten Austritt, doch die beiden Parteianführer Theresa May und Jeremy Corbyn sind weder als große EU-Freunde noch für eine gedeihliche Zusammenarbeit bekannt.

Das Ringen um ein Austrittsabkommen ist daher im Vereinigten Königreich längst zu einem Ringen um die Regierungsmacht geworden, bei dem derjenige verliert, der zuerst nachgibt. Diese unkonstruktive Haltung spielt der radikalen Minderheit in die Hände, die auf einen harten Bruch mit der EU setzt, also einen Brexit ganz ohne Austrittsabkommen. Um Ende März einen harten Brexit samt dem damit verbundenen Chaos zu vermeiden, bleiben fünf Auswege, die aber aus unterschiedlichen Gründen wenig wahrscheinlich sind:

  • Fristverlängerung: Die EU kann einstimmig beschließen, den zweijährigen Austrittszeitraum zu verlängern. Dem sind die EU-Staaten zwar nicht grundsätzlich abgeneigt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass damit eine Änderung am Status quo erreichbar wäre - was momentan nicht absehbar ist. Eine problemlose Verlängerung wäre zudem nur um wenige Wochen möglich, denn im Mai steht die nächste Europawahl an. An dieser müssten auch die Briten teilnehmen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied in der EU sind, da andernfalls dem nächsten EU-Parlament die demokratische Legitimation fehlen würde, was sich die EU auf keinen Fall leisten kann. Es ist inzwischen aber zu spät, um die Wahl in Großbritannien noch rechtzeitig zu organisieren - vom politischen Widerstand ganz abgesehen.

  • Rückzug: Im Dezember hat der Europäische Gerichtshof einen weiteren Ausweg aus dem Brexit-Dilemma eröffnet, indem er festgestellt hat, dass die Briten ihren Austrittsantrag auch einseitig wieder zurückziehen können, ohne dass dem die anderen EU-Staaten zustimmen müssten. Theoretisch könnten die Briten somit auch einen Rücktritt vom Austritt erklären und anschließend erneut den Austrittsprozess in Gang setzen, um die zweijährige Austrittsfrist erneut zu starten. Was nach einer eleganten Lösung für die ablaufende Frist oder zumindest einem trickreichen politischen Manöver aussieht, ist trotzdem wenig wahrscheinlich. Die Rücknahme des Austritts müsste nämlich die britische Regierung unter Premierministerin Theresa May anstoßen. Das käme einer innenpolitischen Bankrotterklärung gleich.

  • Zweites Referendum: Immer wieder wird in der Presse ein neues Referendum über den Brexit zur Sprache gebracht. In Großbritannien gibt es viele Befürworter für dieses Szenario. Die Hoffnung dabei ist, dass die Mehrheitsverhältnisse diesmal deutlich zu Gunsten der EU ausfallen würden. Das Problem an einem neuen Referendum ist aber, dass dessen Organisation aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Vereinigten Königreich mindestens fünf Monate in Anspruch nehmen würde. Ein zweites Referendum vor dem Brexit am 29. März 2019 ist somit ausgeschlossen. Die Briten würden also in jedem Fall die EU verlassen und müssten nach einem neuen Referendum die Mitgliedschaft neu beantragen - ein sehr unwahrscheinliches Szenario.

  • Nachgeben der EU: Die EU könnte den Briten bei ihren wichtigsten Anliegen, insbesondere dem Backstop, entgegenkommen. Von dieser Fundamentalforderung abzuweichen, wäre für die EU aber der Anfang vom Ende, weil sie damit die Interessen eines wichtigen Mitgliedsstaats den Interessen eines künftigen Nichtmitglieds opfern und die EU-kritischen Kräfte in allen EU-Staaten stärken würde. Grundlegende Änderungen am ausgehandelten Abkommen sind von EU-Seite daher nicht zu erwarten - allenfalls weitere gesichtswahrende Absichtserklärungen.

  • Nachgeben der Briten: Wird die Austrittsvereinbarung vom britischen Parlament doch noch angenommen, wären die Briten für eine Übergangsphase trotz ihres Ausscheidens aus der EU weiter wie ein EU-Mitglied gestellt, sodass sich am 29. März 2019 für Bürger und Unternehmen vorerst wenig ändern würde. In dieser Übergangsphase könnten beide Seiten weitere Details für die fernere Zukunft aushandeln. Von allen Auswegen aus dem festgefahrenen Brexit-Dilemma ist dies das wahrscheinlichste Szenario, aber dazu müssten die politischen Kräfte im Vereinigten Königreich doch noch zueinander finden. Ob der Leidensdruck wenige Tage vor dem Brexit dafür ausreichen wird, ist noch nicht absehbar.

Wer immer noch auf einen geregelten Austritt der Briten aus der EU gehofft und auch nur indirekt Geschäftsbeziehungen zum Vereinigten Königreich hat, muss sich nun schleunigst auf das Szenario eines harten Brexits vorbereiten. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie in der "Brexit-Checkliste für Firmen" zusammengestellt.

Die deutsche Politik geht in der Brexit-Vorbereitung zwar nicht gerade als leuchtendes Beispiel voran, tut aber doch zumindest einiges, um den Brexit für die Wirtschaft und die Bürger so schmerzlos wie möglich zu machen. Viele notwendige Gesetzesänderungen sind erst in den letzten Wochen verabschiedet worden oder nach wie vor in Arbeit. Vor allem das Brexit-Steuerbegleitgesetz soll noch ergänzt werden, auch wenn für die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat nur noch wenige Wochen Zeit bleiben.

Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestags am 13. Februar 2019 wurden fehlende Regelungen in mehreren Bereichen bemängelt. Ergänzungen des Entwurfs seien etwa im Bereich Erbschaftsteuer und Riester-Rente notwendig. Auch Regelungen zur Umsatzsteuer fehlen in dem Entwurf. Schließlich müsse geklärt werden, wie Gesellschaften nach britischem Recht künftig steuerlich behandelt werden sollen. In rechtlicher Hinsicht ist für diese Gesellschaften immerhin bereits eine Ergänzung im Umwandlungsrecht vorgenommen worden.

Kurz nach der Jahrtausendwende führte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs dazu, dass sich deutsche Unternehmen auch der Gesellschaftsformen anderer EU-Staaten bedienen durften. Einige Jahre lang erfreute sich deshalb vor allem die britische Limited reger Beliebtheit bei Existenzgründern in Deutschland, bis die Einführung der UG als "Mini-GmbH" auch eine deutsche Rechtsform für eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft mit minimalem Stammkapital schuf.

In Deutschland sind nach Informationen der Bundesregierung derzeit noch etwa 8.000 bis 10.000 Unternehmen in der Rechtsform einer Limited tätig. Mit einem ungeregelten Brexit können in Deutschland ansässige Gesellschaften in einer britischen Rechtsform allerdings nicht mehr von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen und werden in Deutschland nicht mehr als rechtsfähige Gesellschaften ausländischen Rechts anerkannt.

Das Bundesjustizministerium geht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derzeit davon aus, dass die betreffenden Gesellschaften dann als eine der deutschen Auffangrechtsformen behandelt werden, also als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine Ein-Personen-Limited wird voraussichtlich als Einzelkaufmann behandelt. Das kann für die Gesellschafter gravierende Folgen haben. Ihnen droht im Ernstfall eine persönliche Haftung mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft. Diese Folge eines Brexits können die betroffenen Unternehmen mit einer Umwandlung in eine deutsche Rechtsform vermeiden.

Um dies zu erleichtern, haben Bundestag und Bundesrat kurz vor dem Jahreswechsel eine Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Das Gesetz schafft neben der bereits bestehenden Möglichkeit der geordneten Umwandlung einer Limited in eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH) zusätzlich die Möglichkeit der Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Letztere bietet den Vorteil, dass in der verbleibenden kurzen Zeit bis zum Brexit nicht das Mindestkapital von 25.000 Euro aufgebracht werden muss, das für eine GmbH-Gründung erforderlich ist.

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Übergangsvorschrift für alle zum Zeitpunkt des Brexits bereits begonnenen grenzüberschreitenden Verschmelzungsvorgänge in eine Rechtsform deutschen Rechts. Es reicht aus, wenn die Gesellschafter den Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexits notariell beurkunden lassen. Die übrigen Schritte des mehraktigen Verschmelzungsverfahrens können noch danach durchgeführt werden. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.

Die Übergangsvorschrift gilt sowohl im Fall eines harten Brexits im März als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Kommt es zu einem Austrittsabkommen mit Übergangszeitraum, verlängert sich entsprechend die Frist für eine rechtzeitige notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf des im Abkommen geregelten Übergangszeitraums.

Weitere Informationen und Angebote zum Brexit gibt es von der Bundesregierung und anderen öffentlichen Institutionen: