Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Per Allgemeinverfügung hat die Finanzverwaltung alle am 18. Januar 2019 anhängigen Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückgewiesen, soweit die Einsprüche eine Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung von Immobilien geltend machen. Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung, Änderung, Fortschreibung oder Neuveranlagung des Einheitswerts oder des Grundsteuermessbetrags.
Hintergrund dieser Allgemeinverfügung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer im letzten Jahr, in der das Gericht eine Reform der Grundsteuer fordert, aber bis zu deren Umsetzung die bisherigen Vorschriften befristet weiter für anwendbar erklärt. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg werden mit der Allgemeinverfügung gleichzeitig auch Einsprüche gegen die Grundsteuer selbst sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Grundsteuerfestsetzung zurückgewiesen. Wer sich mit der Zurückweisung nicht abfinden will, hat bis Mitte Januar 2020 Zeit, Klage beim Finanzgericht zu erheben.