Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Mehrfach gab es in den letzten Jahren Urteile von Finanzgerichten zur Überlassung eines Dienstwagens an den als Minijobber angestellten Ehegatten. Die Finanzämter hatten die Überlassung des Firmenwagens in allen Fällen nicht anerkannt, weil sie dies nicht für fremdüblich hielten. Von den Finanzgerichten wurde die Privatnutzung dagegen unterschiedlich beurteilt; beispielsweise gab das Finanzgericht Münster dem Finanzamt Recht, während das Finanzgericht Köln keine Einwände gegen die Überlassung eines Firmenwagens an den Ehegatten hatte.
Jetzt hat das Verwirrspiel ein Ende, denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses fremdunüblich ist. Damit wird die Überlassung eines Dienstwagens in solchen Fällen zu Recht vom Finanzamt nicht anerkannt.
Der Bundesfinanzhof meint, dass ein Arbeitgeber typischerweise nur dann bereit ist, einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen Kalkulation der resultierende Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, ab der eine nicht abschätzbare, intensive Privatnutzung des Firmenwagens die Fahrzeugüberlassung unwirtschaftlich macht.
Unabhängig von der steuerlichen Anerkennung des Arbeitsvertrags ist die umsatzsteuerliche Beurteilung des Firmenwagens. Ob das Finanzamt daher zu Recht auch den Vorsteuerabzug für die Anschaffungs- und Betriebskosten des der Ehefrau überlassenen Firmenwagens verweigert hat, hat der Bundesfinanzhof allerdings nicht entschieden. Ein Verfahren dazu ist zwar ebenfalls beim Bundesfinanzhof anhängig, das Urteil steht aber noch aus.