Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Dass die Kirchensteuer zu den Sonderausgaben zählt, verschafft ihr eine Sonderstellung unter den Steuerarten und hat Folgen, wenn das Finanzamt in einem Jahr mehr Kirchensteuern erstattet als gezahlt werden. Dieser Erstattungsüberhang ist eine negative Sonderausgabe, erhöht also das steuerpflichtige Einkommen. Der Bundesfinanzhof hat dazu festgestellt, dass der Erstattungsüberhang nicht dem Verlustausgleich unterliegt und folglich nicht mit einem Verlustvortrag verrechnet werden kann. Das kann dazu führen, dass Einkommensteuer anfällt, obwohl alle Einkünfte durch Verlustvorträge ausgeglichen wurden. Die Besteuerung des Erstattungsüberhangs erfolgt selbst dann, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr der Zahlung nicht steuermindernd ausgewirkt hat.
Anders sieht es bei Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus, denn bei der Abgeltungsteuer wird bereits ein fiktiver Sonderausgabenabzug berücksichtigt, wenn Kirchensteuer erhoben wird. Daher ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht als Sonderausgabe abziehbar. Umgekehrt ist aber auch ein Erstattungsüberhang nicht steuererhöhend zu erfassen, wie das Finanzgericht Niedersachsen klargestellt hat.