g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft in der Dampfbäckerei Velbert

Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.

Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.

Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.

Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen. Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!

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Personalwirtschaft

In puncto Personalwirtschaft halten wir drei Angebote für Sie bereit:

  • Wir erstellen Ihre Lohnabrechnungen

    Dazu zählt: Wir übernehmen die Abrechnung Ihrer Löhne und Gehälter und übertragen die Werte in Ihre Finanzbuchführung. Zum Jahresende schließen wir zudem Ihre Lohnkonten ab. Dabei können Sie sich auf die termingerechte, präzise und vollständige Ausführung verlassen und selbstverständlich auch darauf, dass wir die Sicherheit Ihrer Daten gewährleisten und sämtliche gesetzliche Vorschriften erfüllen. Über aktuelle und für Sie relevante Gesetzesänderungen halten wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden.

  • Wir erstellen Ihre Lohnabrechnungen bei Ihnen im Haus

    Das bedeutet: Einer unserer Mitarbeiter arbeitet bei Ihnen vor Ort und erstellt die Lohnabrechnungen direkt in Ihrem Unternehmen. So profitieren Sie von kurzen Dienstwegen und vom persönlichen Kontakt zu Ihrem Steuerexperten

  • Sie erstellen Ihre Lohnabrechnungen selbst

    In diesem Fall buchen Sie Ihre Lohnabrechnungen zwar selbst, doch wir stellen Ihnen die Software bereit und unterstützen Sie bei der Einrichtung und bei Buchungsfragen. Falls nötig, nehmen wir Ergänzungen der Finanzbuchführung vor und setzen Sie darüber hinaus von gesetzlichen Änderungen zeitnah in Kenntnis.

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Rechnungswesen und unterjähriges Controlling

Wir übernehmen Ihre Buchführung. Unsere Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen umfassen dabei die folgenden Einzelleistungen:

  • Prüfen Ihrer Belege einschließlich der elektronischen Rechnungen (Signaturprüfung)
  • Buchen sämtlicher Geschäftsvorfälle (Belege, Kontoauszüge, Kasse usw.) samt Anlagegütern
  • Überprüfen der Buchungen auf Plausibilität und Korrektheit der Buchungssachverhalte

Wir informieren Sie außerdem regelmäßig über die aktuellen gesetzlichen Änderungen.

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Jahresabschluss und betriebliche Steuern

Wir erstellen Ihre Jahresabschlüsse und betrieblichen Steuererklärungen. Der Umfang unserer Dienstleistungen hängt dabei von der Art und Größe Ihres Unternehmens ab.
Unser Angebot im Einzelnen:

  • stichpunktartige Überprüfung der Buchführung auf Korrektheit der Buchungen
  • im Kontext des Jahresabschlusses z. B. Aufteilung von Kapitalkonten auf Gesellschafter- und Kontokorrentkonten in betriebliche und private Nutzung, (Pensions-)Rückstellungen und Prüfung von Anlagevermögen
  • Überprüfung der relevanten Verträge (z. B. Grundbuchauszug, Ehegatten- oder Gesellschafterarbeitsverträge) und sonstigen finanziellen Verpflichtungen (z. B. Bürgschaften, Verträge mit Dritten, Patronatserklärung) auf Vollständigkeit
  • Bescheinigungen zur Art der Jahresabschlusserstellung (Mitwirkung des Mandanten), Übermittlung der Bilanz auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung

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Betriebswirtschaftliche Beratung

Unsere Leistungen in der betriebswirtschaftlichen Beratung richten sich an Privatpersonen sowie an Unternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften der verschiedensten Branchen. Die Anforderungen an eine erfolgreiche Unternehmensführung wachsen durch die Vielzahl der zu beachtenden Faktoren unaufhörlich und werden zunehmend komplexer. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Dienstleistungen und Lösungen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen dazu anbieten können:

1. Existenzgründung

Existenzgründung

Wahl der Rechtsform

Plan für Unternehmer (Vermögen, Erfolg und Finanzierung)

Vertragsmuster (z. B. Arbeitsvertrag geringfügig Beschäftigte, Arbeitsvertrag Ehegatten, Bürgschaft)

Unterlagen für Dritte (z. B. für Teilhaber, Banken, Förderstellen)                                                                                                                                                         

Prüfung Fördermittel

 

Gründungsbericht

Planungsbericht

Expertise zur Rechtsformberatung

Musterverträge

Fördermittelanträge

Branchenreport/-bericht

Standortinformationen/-analyse

Markenrecherchen (z.B. Firmenname prüfen)

 

 

2. Unternehmenserweiterung

Unternehmenserweiterung

Branchen-/Standortinformationen

Beratung zur Wahl der Rechtsform

Beratung zur internationalen Besteuerung

Prüfung Fördermittel und Antragstellung

Prüfung Verbindlichkeitenspiegel

 

Planungsbericht

Rechtsformvergleich

Auswertungen Rechtsformwechsel

Expertise zur Rechtsformberatung

Musterverträge

Expertise zur internationalen Besteuerung

Fördermittelanträge

Branchenreport/-bericht

Standortinformationen/-analyse

 

 

3. Anlassbezogene Analysen und Simulationen

Investitionen: Hochrechnung der Auswirkungen einer Investition auf Erfolg und Liquidität, inkl. Prüfung Investitionsabzugsbetrag

Finanzierung: Hochrechnung der Auswirkung von Finanzierungsalternativen, z. B. Bank-/Lebensversicherungs-Darlehen, Bausparfinanzierungen, Leasingfinanzierungen, Kauf-Leasing-Vergleiche, Teilzahlungskredite

Simulation der Steuerbelastung (ein- oder mehrjährig)

Wahl einer steuerlich optimalen Rechtsform

Immobilienkauf

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Auswertungen zur Investitionsrechnung

Expertise Dienstwagen

Auswertungen zur Finanzierungsrechnung

Gesamtübersicht Steuerbelastung

Expertise zur Rechtsformberatung

Expertise zur GmbH-Geschäftsführervergütung

Vertrag Anstellung Geschäftsführer

Immobilienanalyse

Anpassungsantrag

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4. Unternehmensplanung

Mehrjahresplan (Umsatz, Kosten, Erfolg, Vermögen usw.)

weitere Teilpläne

Finanzierungsplan

Liquiditätsplan/-betrachtung

Produktplan: Umsatz, Kosten…

 

Analyse der Entwicklung von Kennzahlen

Planauswertungen zu Erfolg/Liquidität/Bilanz

Planungsbericht

Kennzahlensimulation

 

 

 

5. Risikomanagement

komplette Einführung eines Risikomanagementsystems inkl. Umsetzungsbegleitung

Einführung in Arbeitsteilung und begleitende Einführungsberatung

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Risikoatlas

Risikohandbuch

Risikomatrix

Risikobericht

Verantwortlichenbericht

Risiko-Steckbrief

Risiko-Historie

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6. Bewertungen

Ratinganalyse und -bewertung der wirtschaftlichen Lage, Insolvenzwahrscheinlichkeit sowie der operativen, strategischen und externen Risiken des Betriebs

quantitative Analyse

Gesamtanalyse

Unternehmensbewertung

bei Kauf (Bewertung Fremdunternehmen)

bei Verkauf (Bewertung Eigenunternehmen)

Nachfolgeberatung/Unternehmensübertrag

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Risikobericht

Ratingreport Banken

Krisensignalwert/Bonitätseinstufung – Kurzbericht zur Insolvenzprognose

Insolvenzwahrscheinlichkeit

Discounted Cashflow-Verfahren

Ertragswertverfahren

Bewertungsbericht

Expertise Erben/Schenken (vereinfachtes Ertragswertverfahren)

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Close Project

Private Steuern und Vermögen

Wir erstellen private Steuererklärungen und beraten Sie zu Ihrem Privatvermögen. Unsere Dienstleistungen in diesem Bereich umfassen:

  • Prüfung der Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit
  • Anfertigung der Steuererklärung
  • Vorbereitung und Besprechung der Unterlagen fürs Finanzamt

Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine individuelle Vermögensberatung

1. Erstellen der privaten Steuererklärung

Erstellen von Einkommensteuererklärungen für Gesellschafter, Unternehmer, Angestellte, Rentner…

Abruf der Daten zur sog. vorausgefüllten Steuererklärung und Prüfung dieser Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit

Anfertigen der Gesonderten – und einheitlichen – Feststellung (GuE)

Prüfen alternativer Veranlagungsformen bei Ehegatten (getrennt oder gemeinsam)

Prüfen der Steuervorauszahlungen

Antrag auf Lohnsteuer- Ermäßigung

Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Beratung zur Selbstanzeige

Prüfung Steuerbescheid und ggf. Rechtsbehelf sowie laufende Statusprüfung

Einkommensteuererklärung mit Anlagen je nach Fall (z. B. Anlagen N, V, SO, KAP und AUS)

Gesonderte – und einheitliche – Feststellung (z. B. bei Aufteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Eigentümer)

Steuerbelastung und Mehrjahresvergleich im Rückblick

Information über den Status von Rechtsbehelfen

Anpassung der Vorauszahlungen

Mitteilung über Steuervorauszahlungen

 

 

 

2. Hochrechnungen/Simulationen und Beratung zu privatem Vermögen und Finanzierung

Erstellung private Vermögensaufstellung

Erstellung privater Vermögensplan mit steuerlicher Betrachtung auf Basis der Angaben der Privatperson

Simulation der Vermögensentwicklung, z. B. für einen vorzeitigen Ruhestand, eine Vorabschenkung

Simulation von Finanzierung, z. B. bei Immobilienkauf

Beratung und Simulation zur privaten Altersvorsorge

Unterstützung beim Bankgespräch

Versicherungsmathematische Berechnungen von Versorgungszusagen und Versorgungsausgleich

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private Vermögensaufstellung

privater Vermögensplan

privater Finanzierungsplan

Unterlagen für die Bank, Vermögensaufstellung und Selbstauskunft (bankenspezifisch)

strukturierter Ordner für private Vermögens- und Finanzdokumente (Lifemap)

Simulationsergebnisse

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3. Beratung und steuerliche Erklärung bei Schenkung oder Erbschaft

Beratung, z. B. zu Testament, Ehevertrag

Überprüfung/Aktualisierung Testament (z. B. Änderung persönliche Verhältnisse)

Vorbereitung für Notar

Begleitung zum Notar

steuerliche Erklärung

Prüfung Steuerbescheide und ggf. Rechtsbehelf sowie laufende Statusprüfung

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Expertise mit Belastungsvergleich Ist/Planfall

Schenkungsteuererklärung

Erbschaftsteuererklärung

Information über Status Rechtsbehelf

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Close Project

Sonstiges

Sonderleistungen

für beschleunigte Abwicklung wird ein Eilzuschlag erhoben

Bonitätsprüfung (z. B. Kunden, Geschäftspartner)

Adressermittlung säumiger Zahler

Allgemeine Beratung

Konzeptberatung, z. B. zur Einrichtung:

Forderungsmanagement inkl. Erfolgskontrolle

Kostenrechnung

individuelle BWA

individuelle Schnittstelle

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Organisationsberatung im Unternehmen zu Prozessen der Finanzbuchführung und der Belegflüsse

Unterstützung bei der Software-Auswahl


Über uns

Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter

Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin


Team

g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft in der Dampfbäckerei Velbert: Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.

Wie wir arbeiten / Impressum

Wie wir arbeiten

Unsere Arbeit zeichnet sich vor allem durch zwei Eigenschaften aus: durch ein hohes Verantwortungsbewusstsein im Sinne verlässlicher Leistungen in Beratung und Ausführung und durch einen offenen vertrauensvollen Kontakt zu Ihnen. Wir unterstützen Sie in sämtlichen Steuerangelegenheiten und beraten Sie zu steuerrechtlichen wie betriebswirtschaftlichen Fragen. Höchsten Wert legen wir dabei nicht nur auf die Zuverlässigkeit, Kompetenz und Unabhängigkeit unserer Beratung, sondern auch auf eine verbindliche und offene Beziehung mit Ihnen. Auf passgenaue Lösungen für sämtliche Ihrer Fragen und genau abgesteckte Auftragsportfolios ist dabei stets Verlass – termingerecht, präzise und transparent für Sie aufbereitet.

Wichtig für Sie: Bei uns haben Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner, der Sie in Ihren Angelegenheiten umfassend betreut.

Impressum

g+p GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
vertretungsberechtigte Personen:
Marliese Burmester
Marc Grimberg
Telefon: 02051-41860
Fax: 02051-41869
E-Mail: post@gp-steuerberatung.com

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE276296311
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal – HRB 23338

Die gesetzliche Berufsbezeichnung “Steuerberatungsgesellschaft” wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Nordrhein-Westfahlen) verliehen.

Zuständige Steuerberaterkammer:
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211-6 69 06-0

Berufsrechtliche Regelungen:
-Steuerberatungsgesetz (StBerG)
-Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
-Berufsordnung für Steuerberater (BOStB)
-Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Die Regelungen können bei der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Die Gesellschaft hat eine berufsübliche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Versicherer: HDI Versicherungs AG – Postfach 10 24 64 – 50464 Köln

Haftungsausschluss:
Für die Inhalte externer Links übernehmen wir trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keine Haftung. Den Inhalt verlinkter Seiten verantworten deren Betreiber.

Unverbindlichkeit von Auskünften:
Werden außerhalb eines Mandatsverhältnisses mündliche oder schriftliche Auskünfte erteilt, sind diese unverbindlich.


Telefon / Fax

Telefon 02051 41 86 0

Fax 02051 41 86 9


Adresse

g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Friedrichstraße 295

42551 Velbert


Öffnungszeiten

Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr

Termine auch nach Vereinbarung



Details zu den Kassenvorschriften ab 2020

Das Bundesfinanzministerium hat Details zu den neuen Vorgaben für elektronische Kassen geregelt, die ab 2020 gelten.

Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen oder Kassensystemen wurden mit dem Kassengesetz verpflichtet, diese ab 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszurüsten. Außerdem müssen die Betriebe die Anschaffung oder Außerbetriebnahme von Kassen an das Finanzamt melden sowie weitere neue Vorgaben zur Kassenführung beachten.

Das Bundesfinanzministerium hat im Sommer endlich die lange erwarteten Detailregelungen zu der Gesetzesänderung veröffentlicht. Damit können die Kassenhersteller ihre Geräte vorbereiten, auch wenn für eine rechtzeitige Umstellung kaum noch Zeit bleibt. Immerhin eine gute Nachricht gibt es: Das Gesetz enthält keine Pflicht zur Nutzung elektronischer Kassensysteme. Damit können beispielsweise auf Wochenmärkten, Festen, in Hofläden und dergleichen weiterhin manuelle Aufzeichnungen geführt werden.

  • Aufzeichnungssysteme: Die neuen Vorgaben gelten für elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion. Das ist bei einem Gerät dann der Fall, wenn es der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann. Dazu zählen auch elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Geldkarte, virtuelle Konten, Bonuspunktesysteme etc.) sowie Gutscheine, Guthabenkarten und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z. B. Kassenlade) ist nicht erforderlich. Reine Buchhaltungssysteme gelten also nicht als Aufzeichnungssysteme im Sinne des Kassengesetzes.

  • Sicherheitseinrichtung: Ab dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte tSE verfügen, die die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der erfassten Geschäftsvorfälle gewährleistet. Dabei können miteinander verbundene Geräte auch gemeinsam dieselbe tSE nutzen. Die tSE muss nicht nur alle Geschäftsvorfälle im Kassensystem manipulationssicher protokollieren, sondern auch andere Vorgänge (Trainingsbuchungen, Sofort-Stornos, Abbrüche etc.). Ist die Kasse nicht nachrüstbar, genügt aber den bisherigen Vorgaben und wurde zwischen 2010 und 2019 angeschafft, darf sie bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

  • Ausfall: Fällt eine tSE aus, dann sind Ausfallzeiten und -grund zu dokumentieren. Das kann auch automatisiert durch das Kassensystem erfolgen. Kann das System ohne die tSE weiterbetrieben werden, muss dieser Ausfall auf dem Beleg ersichtlich sein. Betrifft der Ausfall nur die tSE, kann das Kassensystem bis zur Beseitigung des Ausfallgrundes weiterhin genutzt werden. Der Unternehmer muss jedoch unverzüglich die Ausfallursache beheben oder Maßnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die Belegausgabepflicht bleibt auch während des Ausfalls bestehen und entfällt lediglich bei einem vollständigen Ausfall des Kassensystems oder bei Ausfall der Druck- oder Übertragungseinheit. Fällt nur die Druck- oder Übertragungseinheit für den Beleg aus, muss das Kassensystem weiterhin genutzt werden.

  • Belegausgabepflicht: Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Kassensystem erfasst, muss ab 2020 zwingend einen Beleg für den Kunden ausstellen. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Die Belegausgabepflicht gilt jedoch nur für Geschäftsvorfälle, an denen ein Dritter beteiligt ist. Entnahmen, Einlagen und dergleichen sind also nicht betroffen. Die Belegausgabe muss unmittelbar nach Abschluss des Vorgangs erfolgen.

  • Belegumfang: Die Mindestangaben auf einem Beleg sind unabhängig von den umsatzsteuerlichen Vorgaben an eine Rechnung geregelt. Ist die Erstellung einer Rechnung nicht erforderlich, muss dennoch ein Beleg erstellt werden, der mindestens folgende Angaben enthält: Vollständiger Namen und Anschrift des Unternehmers, Belegdatum und Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der -beendigung, Menge und Art der verkauften Gegenstände oder Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung, das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der Umsatzsteuersatz oder ein Hinweis auf eine anzuwendende Umsatzsteuerbefreiung, der Betrag je Zahlungsart und schließlich noch die Transaktionsnummer, den Signaturzähler, den Prüfwert sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls.

  • Elektronische Belege: Für eine elektronische Bereitstellung des Beleges ist die Zustimmung des Kunden erforderlich. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Beleges auf einem Bildschirm des Verkäufers (Kassendisplay etc.) allein reicht jedoch nicht aus. Der Beleg muss in einem standardisierten Dateiformat (JPG, PNG, PDF etc.) bereitgestellt werden, sodass Abruf und Anzeige beim Kunden mit einer kostenlosen Standardsoftware möglich sind.

  • Papierbelege: Bei der Ausgabe von Papierbelegen reicht das Angebot zur Entgegennahme an den Kunden aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden oder zur Aufbewahrung nicht entgegengenommener Papierbelege gibt es nicht.

  • Befreiung: Bei Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an eine große Zahl nicht bekannter Personen ist auf Antrag und mit Zustimmung des Finanzamts eine Befreiung von der Belegausgabepflicht möglich. Die Befreiung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mit der Pflicht eine sachliche oder persönliche Härte für den Betrieb verbunden ist. Die entstehenden Kosten sind allein keine sachliche Härte. Die Gewährung der Befreiung entbindet den Unternehmer auch nicht vom Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung.

  • Aufbewahrung: Die von der tSE erstellten Daten können zwar vom Kassensystem in ein Archivsystem übertragen und in der Kasse gelöscht werden. In diesem Fall müssen die Daten aber mitsamt Protokollierungsdaten der Archivierung weiterhin vollständig erhalten bleiben und während der Aufbewahrungsfrist in der vorgeschriebenen Form exportierbar sein. Bei einer Betriebsprüfung müssen die Daten zur Verfügung gestellt werden.

  • Meldepflicht: Wer elektronische Kassen oder Aufzeichnungssysteme einsetzt, muss dem Finanzamt jede Anschaffung oder Außerbetriebnahme melden. Darunter fallen auch Zerstörung oder Verlust einer Kasse. Der Inhalt der Meldung umfasst neben Name und Steuernummer des Unternehmens sowie dem Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme auch Angaben zur Art der tSE sowie zu Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme und deren Seriennummer(n). Außerdem müssen die Kassen in der Meldung eindeutig einer Betriebsstätte zugeordnet werden, wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten verfügt, und für jede Betriebsstätte ist eine separate Meldung erforderlich. Diese Angaben nutzen die Finanzämter unter anderem bei der Fallauswahl für Außenprüfungen.

  • Meldefrist: Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder Außerbetriebnahme auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen und für vor 2020 angeschaffte Kassensysteme eigentlich bis zum 31. Januar 2020 nachgeholt werden. Bisher hat die Finanzverwaltung den Vordruck allerdings noch nicht veröffentlicht und arbeitet gleichzeitig an einem elektronischen Meldeverfahren. Bis dieses verfügbar ist, will die Finanzverwaltung den Unternehmen daher Aufschub bei der Meldepflicht gewähren.

  • Sanktionen: Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, auch wenn kein steuerlicher Schaden entstanden ist. Ausgenommen von diesen drakonischen Strafen sind lediglich Verstöße gegen die Mitteilungspflicht und die Belegausgabepflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Finanzamt bei Verstößen gegen diese beiden Pflichten nicht andere Sanktionen ergreifen könnte.

Wer ab 2020 noch eine Kasse verwendet, die nicht den aktuellen Vorgaben der Finanzverwaltung genügt, riskiert bei einer Betriebsprüfung Hinzuschätzungen und weiteren Ärger. Noch bleibt Zeit für eine Umstellung. Bei einer Neuanschaffung sollten die neuen Vorgaben explizit berücksichtigt werden - entweder indem gezielt die darin vorgesehene Übergangsfrist für nicht nachrüstbare Kassen ausgereizt wird oder gleich eine Kasse angeschafft wird, die die Vorgaben erfüllt oder sich nachrüsten lässt.