Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Eine kompetente Beratung durch den Steuerberater setzt auch voraus, dass dafür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Mit der Corona-Krise sind aber sowohl für die Mandanten als auch für die Steuerberater erhebliche Belastungen verbunden. Das Bundesfinanzministerium hatte bereits die Abgabefrist für vom Steuerberater erstellte Steuererklärungen um einen Monat bis zum 31. März 2021 verlängert.
Weil diese einmonatige Verlängerung jedoch nur ein Tropfen auf dem heißen Stein ist, hat der Bundestag nun eine gesetzliche Regelung angestoßen, mit der die Frist für vom Steuerberater erstellte Steuer- und Feststellungserklärungen antragslos um sechs Monate, also bis zum 31. August 2021 verlängert wird. Auch die regulär 15-monatige zinsfreie Karenzzeit wird für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert.
Die Fristverlängerung gilt jedoch nur im Steuerrecht und wirkt sich nicht auf die Offenlegungspflichten des Handelsrechts aus, nach denen der Jahresabschluss spätestens nach zwölf Monaten zu veröffentlichen oder hinterlegen ist. Zwar hat das Bundesamt für Justiz erklärt, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren bei Überschreitung der am 31. Dezember 2020 abgelaufenen Frist einzuleiten, doch einer weiteren Verlängerung oder gar gesetzlichen Regelung hat sich das Bundesjustizministerium bisher widersetzt.