Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Bisher müssen Computer und Standardsoftware über drei Jahre abgeschrieben werden, sofern die Anschaffungskosten über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegen. Anfang des Jahres hat die Große Koalition aber beschlossen, diese Abschreibungsdauer auf ein Jahr zu verkürzen. Was die Koalition aber als neuen Investitionsanreiz in der Corona-Krise verkaufen will, war schon 2018 im Koalitionsvertrag vereinbart und bisher nicht umgesetzt worden. Daher hat die überraschende Ankündigung zunächst auch zu Irritationen bei den Ländern geführt, die für die Änderung eine gesetzliche Regelung als notwendig ansahen. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit den Finanzministerien der Länder nun aber doch darauf einigen können, dass die Änderung allein über eine Änderung der Abschreibungsregeln in der amtlichen AfA-Tabelle umgesetzt wird.
Das Bundesfinanzministerium hat daher nun geregelt, dass ab 2021 für Desktop-Computer, Notebooks und Tablets, Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstationen, Peripheriegeräte sowie Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr gilt. Zu den betroffenen Softwarekategorien gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Allerdings lässt die jetzt veröffentliche Regelung Interpretationsspielraum, denn es ist nicht explizit von einer Sofortabschreibung, also einer vollen Abschreibung im Jahr der Anschaffung, die Rede. Eine Abschreibung über ein Jahr (z.B. bei Anschaffung im Mai Abschreibung von 8/12 der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und 4/12 im Folgejahr) würde aber unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten. Es spricht daher viel dafür, dass tatsächlich eine Sofortabschreibung vorgesehen ist, oder dass die Finanzämter zumindest keine Einwände gegen eine Sofortabschreibung erheben werden.
In anderer Hinsicht hat das Ministerium dagegen gleich für Klarheit gesorgt: Für bisher nur teilweise abgeschriebene Wirtschaftsgüter, die vor 2021 angeschafft wurden und unter die jetzt verkürzte Abschreibung fallen, kann der verbleibende Restwert in 2021 komplett abgeschrieben werden. Eine Pflicht, diesen verbleibenden Restwert in 2021 voll abzuschreiben, gibt es dagegen nicht.