g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft in der Dampfbäckerei Velbert

Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.

Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.

Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.

Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen. Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!

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Personalwirtschaft

In puncto Personalwirtschaft halten wir drei Angebote für Sie bereit:

  • Wir erstellen Ihre Lohnabrechnungen

    Dazu zählt: Wir übernehmen die Abrechnung Ihrer Löhne und Gehälter und übertragen die Werte in Ihre Finanzbuchführung. Zum Jahresende schließen wir zudem Ihre Lohnkonten ab. Dabei können Sie sich auf die termingerechte, präzise und vollständige Ausführung verlassen und selbstverständlich auch darauf, dass wir die Sicherheit Ihrer Daten gewährleisten und sämtliche gesetzliche Vorschriften erfüllen. Über aktuelle und für Sie relevante Gesetzesänderungen halten wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden.

  • Wir erstellen Ihre Lohnabrechnungen bei Ihnen im Haus

    Das bedeutet: Einer unserer Mitarbeiter arbeitet bei Ihnen vor Ort und erstellt die Lohnabrechnungen direkt in Ihrem Unternehmen. So profitieren Sie von kurzen Dienstwegen und vom persönlichen Kontakt zu Ihrem Steuerexperten

  • Sie erstellen Ihre Lohnabrechnungen selbst

    In diesem Fall buchen Sie Ihre Lohnabrechnungen zwar selbst, doch wir stellen Ihnen die Software bereit und unterstützen Sie bei der Einrichtung und bei Buchungsfragen. Falls nötig, nehmen wir Ergänzungen der Finanzbuchführung vor und setzen Sie darüber hinaus von gesetzlichen Änderungen zeitnah in Kenntnis.

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Rechnungswesen und unterjähriges Controlling

Wir übernehmen Ihre Buchführung. Unsere Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen umfassen dabei die folgenden Einzelleistungen:

  • Prüfen Ihrer Belege einschließlich der elektronischen Rechnungen (Signaturprüfung)
  • Buchen sämtlicher Geschäftsvorfälle (Belege, Kontoauszüge, Kasse usw.) samt Anlagegütern
  • Überprüfen der Buchungen auf Plausibilität und Korrektheit der Buchungssachverhalte

Wir informieren Sie außerdem regelmäßig über die aktuellen gesetzlichen Änderungen.

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Jahresabschluss und betriebliche Steuern

Wir erstellen Ihre Jahresabschlüsse und betrieblichen Steuererklärungen. Der Umfang unserer Dienstleistungen hängt dabei von der Art und Größe Ihres Unternehmens ab.
Unser Angebot im Einzelnen:

  • stichpunktartige Überprüfung der Buchführung auf Korrektheit der Buchungen
  • im Kontext des Jahresabschlusses z. B. Aufteilung von Kapitalkonten auf Gesellschafter- und Kontokorrentkonten in betriebliche und private Nutzung, (Pensions-)Rückstellungen und Prüfung von Anlagevermögen
  • Überprüfung der relevanten Verträge (z. B. Grundbuchauszug, Ehegatten- oder Gesellschafterarbeitsverträge) und sonstigen finanziellen Verpflichtungen (z. B. Bürgschaften, Verträge mit Dritten, Patronatserklärung) auf Vollständigkeit
  • Bescheinigungen zur Art der Jahresabschlusserstellung (Mitwirkung des Mandanten), Übermittlung der Bilanz auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung

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Betriebswirtschaftliche Beratung

Unsere Leistungen in der betriebswirtschaftlichen Beratung richten sich an Privatpersonen sowie an Unternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften der verschiedensten Branchen. Die Anforderungen an eine erfolgreiche Unternehmensführung wachsen durch die Vielzahl der zu beachtenden Faktoren unaufhörlich und werden zunehmend komplexer. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Dienstleistungen und Lösungen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen dazu anbieten können:

1. Existenzgründung

Existenzgründung

Wahl der Rechtsform

Plan für Unternehmer (Vermögen, Erfolg und Finanzierung)

Vertragsmuster (z. B. Arbeitsvertrag geringfügig Beschäftigte, Arbeitsvertrag Ehegatten, Bürgschaft)

Unterlagen für Dritte (z. B. für Teilhaber, Banken, Förderstellen)                                                                                                                                                         

Prüfung Fördermittel

 

Gründungsbericht

Planungsbericht

Expertise zur Rechtsformberatung

Musterverträge

Fördermittelanträge

Branchenreport/-bericht

Standortinformationen/-analyse

Markenrecherchen (z.B. Firmenname prüfen)

 

 

2. Unternehmenserweiterung

Unternehmenserweiterung

Branchen-/Standortinformationen

Beratung zur Wahl der Rechtsform

Beratung zur internationalen Besteuerung

Prüfung Fördermittel und Antragstellung

Prüfung Verbindlichkeitenspiegel

 

Planungsbericht

Rechtsformvergleich

Auswertungen Rechtsformwechsel

Expertise zur Rechtsformberatung

Musterverträge

Expertise zur internationalen Besteuerung

Fördermittelanträge

Branchenreport/-bericht

Standortinformationen/-analyse

 

 

3. Anlassbezogene Analysen und Simulationen

Investitionen: Hochrechnung der Auswirkungen einer Investition auf Erfolg und Liquidität, inkl. Prüfung Investitionsabzugsbetrag

Finanzierung: Hochrechnung der Auswirkung von Finanzierungsalternativen, z. B. Bank-/Lebensversicherungs-Darlehen, Bausparfinanzierungen, Leasingfinanzierungen, Kauf-Leasing-Vergleiche, Teilzahlungskredite

Simulation der Steuerbelastung (ein- oder mehrjährig)

Wahl einer steuerlich optimalen Rechtsform

Immobilienkauf

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Auswertungen zur Investitionsrechnung

Expertise Dienstwagen

Auswertungen zur Finanzierungsrechnung

Gesamtübersicht Steuerbelastung

Expertise zur Rechtsformberatung

Expertise zur GmbH-Geschäftsführervergütung

Vertrag Anstellung Geschäftsführer

Immobilienanalyse

Anpassungsantrag

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4. Unternehmensplanung

Mehrjahresplan (Umsatz, Kosten, Erfolg, Vermögen usw.)

weitere Teilpläne

Finanzierungsplan

Liquiditätsplan/-betrachtung

Produktplan: Umsatz, Kosten…

 

Analyse der Entwicklung von Kennzahlen

Planauswertungen zu Erfolg/Liquidität/Bilanz

Planungsbericht

Kennzahlensimulation

 

 

 

5. Risikomanagement

komplette Einführung eines Risikomanagementsystems inkl. Umsetzungsbegleitung

Einführung in Arbeitsteilung und begleitende Einführungsberatung

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Risikoatlas

Risikohandbuch

Risikomatrix

Risikobericht

Verantwortlichenbericht

Risiko-Steckbrief

Risiko-Historie

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6. Bewertungen

Ratinganalyse und -bewertung der wirtschaftlichen Lage, Insolvenzwahrscheinlichkeit sowie der operativen, strategischen und externen Risiken des Betriebs

quantitative Analyse

Gesamtanalyse

Unternehmensbewertung

bei Kauf (Bewertung Fremdunternehmen)

bei Verkauf (Bewertung Eigenunternehmen)

Nachfolgeberatung/Unternehmensübertrag

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Risikobericht

Ratingreport Banken

Krisensignalwert/Bonitätseinstufung – Kurzbericht zur Insolvenzprognose

Insolvenzwahrscheinlichkeit

Discounted Cashflow-Verfahren

Ertragswertverfahren

Bewertungsbericht

Expertise Erben/Schenken (vereinfachtes Ertragswertverfahren)

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Close Project

Private Steuern und Vermögen

Wir erstellen private Steuererklärungen und beraten Sie zu Ihrem Privatvermögen. Unsere Dienstleistungen in diesem Bereich umfassen:

  • Prüfung der Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit
  • Anfertigung der Steuererklärung
  • Vorbereitung und Besprechung der Unterlagen fürs Finanzamt

Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine individuelle Vermögensberatung

1. Erstellen der privaten Steuererklärung

Erstellen von Einkommensteuererklärungen für Gesellschafter, Unternehmer, Angestellte, Rentner…

Abruf der Daten zur sog. vorausgefüllten Steuererklärung und Prüfung dieser Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit

Anfertigen der Gesonderten – und einheitlichen – Feststellung (GuE)

Prüfen alternativer Veranlagungsformen bei Ehegatten (getrennt oder gemeinsam)

Prüfen der Steuervorauszahlungen

Antrag auf Lohnsteuer- Ermäßigung

Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Beratung zur Selbstanzeige

Prüfung Steuerbescheid und ggf. Rechtsbehelf sowie laufende Statusprüfung

Einkommensteuererklärung mit Anlagen je nach Fall (z. B. Anlagen N, V, SO, KAP und AUS)

Gesonderte – und einheitliche – Feststellung (z. B. bei Aufteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Eigentümer)

Steuerbelastung und Mehrjahresvergleich im Rückblick

Information über den Status von Rechtsbehelfen

Anpassung der Vorauszahlungen

Mitteilung über Steuervorauszahlungen

 

 

 

2. Hochrechnungen/Simulationen und Beratung zu privatem Vermögen und Finanzierung

Erstellung private Vermögensaufstellung

Erstellung privater Vermögensplan mit steuerlicher Betrachtung auf Basis der Angaben der Privatperson

Simulation der Vermögensentwicklung, z. B. für einen vorzeitigen Ruhestand, eine Vorabschenkung

Simulation von Finanzierung, z. B. bei Immobilienkauf

Beratung und Simulation zur privaten Altersvorsorge

Unterstützung beim Bankgespräch

Versicherungsmathematische Berechnungen von Versorgungszusagen und Versorgungsausgleich

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private Vermögensaufstellung

privater Vermögensplan

privater Finanzierungsplan

Unterlagen für die Bank, Vermögensaufstellung und Selbstauskunft (bankenspezifisch)

strukturierter Ordner für private Vermögens- und Finanzdokumente (Lifemap)

Simulationsergebnisse

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3. Beratung und steuerliche Erklärung bei Schenkung oder Erbschaft

Beratung, z. B. zu Testament, Ehevertrag

Überprüfung/Aktualisierung Testament (z. B. Änderung persönliche Verhältnisse)

Vorbereitung für Notar

Begleitung zum Notar

steuerliche Erklärung

Prüfung Steuerbescheide und ggf. Rechtsbehelf sowie laufende Statusprüfung

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Expertise mit Belastungsvergleich Ist/Planfall

Schenkungsteuererklärung

Erbschaftsteuererklärung

Information über Status Rechtsbehelf

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Sonstiges

Sonderleistungen

für beschleunigte Abwicklung wird ein Eilzuschlag erhoben

Bonitätsprüfung (z. B. Kunden, Geschäftspartner)

Adressermittlung säumiger Zahler

Allgemeine Beratung

Konzeptberatung, z. B. zur Einrichtung:

Forderungsmanagement inkl. Erfolgskontrolle

Kostenrechnung

individuelle BWA

individuelle Schnittstelle

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Organisationsberatung im Unternehmen zu Prozessen der Finanzbuchführung und der Belegflüsse

Unterstützung bei der Software-Auswahl


Über uns

Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter

Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin


Team

g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft in der Dampfbäckerei Velbert: Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.

Wie wir arbeiten / Impressum

Wie wir arbeiten

Unsere Arbeit zeichnet sich vor allem durch zwei Eigenschaften aus: durch ein hohes Verantwortungsbewusstsein im Sinne verlässlicher Leistungen in Beratung und Ausführung und durch einen offenen vertrauensvollen Kontakt zu Ihnen. Wir unterstützen Sie in sämtlichen Steuerangelegenheiten und beraten Sie zu steuerrechtlichen wie betriebswirtschaftlichen Fragen. Höchsten Wert legen wir dabei nicht nur auf die Zuverlässigkeit, Kompetenz und Unabhängigkeit unserer Beratung, sondern auch auf eine verbindliche und offene Beziehung mit Ihnen. Auf passgenaue Lösungen für sämtliche Ihrer Fragen und genau abgesteckte Auftragsportfolios ist dabei stets Verlass – termingerecht, präzise und transparent für Sie aufbereitet.

Wichtig für Sie: Bei uns haben Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner, der Sie in Ihren Angelegenheiten umfassend betreut.

Impressum

g+p GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
vertretungsberechtigte Personen:
Marliese Burmester
Marc Grimberg
Telefon: 02051-41860
Fax: 02051-41869
E-Mail: post@gp-steuerberatung.com

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE276296311
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal – HRB 23338

Die gesetzliche Berufsbezeichnung “Steuerberatungsgesellschaft” wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Nordrhein-Westfahlen) verliehen.

Zuständige Steuerberaterkammer:
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211-6 69 06-0

Berufsrechtliche Regelungen:
-Steuerberatungsgesetz (StBerG)
-Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
-Berufsordnung für Steuerberater (BOStB)
-Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Die Regelungen können bei der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Die Gesellschaft hat eine berufsübliche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Versicherer: HDI Versicherungs AG – Postfach 10 24 64 – 50464 Köln

Haftungsausschluss:
Für die Inhalte externer Links übernehmen wir trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keine Haftung. Den Inhalt verlinkter Seiten verantworten deren Betreiber.

Unverbindlichkeit von Auskünften:
Werden außerhalb eines Mandatsverhältnisses mündliche oder schriftliche Auskünfte erteilt, sind diese unverbindlich.


Telefon / Fax

Telefon 02051 41 86 0

Fax 02051 41 86 9


Adresse

g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Friedrichstraße 295

42551 Velbert


Öffnungszeiten

Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr

Termine auch nach Vereinbarung



Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber

Den meisten Arbeitnehmern soll die EPP durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, was aber durch Spezialfälle und Detailregelungen nicht immer ganz einfach ist.

In der Regel soll der Arbeitgeber die EPP mit der Lohnabrechnung für September an alle Arbeitnehmer auszahlen, die bei ihm am 1. September 2022 in einem ersten Arbeitsverhältnis tätig sind. Von dieser Auszahlungspflicht ausgenommen sind nur Arbeitgeber, die entweder keine Lohnsteueranmeldung abgeben (z.B. weil sie nur Minijobber beschäftigen) oder die nur jährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben. Im zweiten Fall kann der Arbeitgeber die Auszahlung vornehmen, muss es aber nicht.

Welchen Arbeitnehmern der Arbeitgeber die EPP auszuzahlen hat, richtet sich nach folgenden Regeln:

  • Stichtag: Die Voraussetzungen für eine Auszahlung durch den Arbeitgeber müssen am Stichtag 1. September 2022 erfüllt sein. Endet das aktive Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag oder beginnt auch nur einen Tag später, dann ist der Arbeitgeber nicht für die Auszahlung der EPP verantwortlich und auch nicht dazu berechtigt. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben. Sofern bei keinem anderen Arbeitgeber am Stichtag ein Arbeitsverhältnis besteht, der dann für die Auszahlung verantwortlich wäre, können Arbeitnehmer die EPP im kommenden Jahr über die Abgabe einer Steuererklärung für 2022 erhalten.

  • Erstes Arbeitsverhältnis: Anspruch auf die EPP besteht nur im Rahmen des ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber setzt deshalb voraus, dass der Arbeitnehmer in die Steuerklassen I bis V fällt oder als Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Keine EPP vom Arbeitgeber erhalten damit Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI, Minijobber mit einem weiteren Arbeitsverhältnis, kurzfristig Beschäftigte sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft. Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte können die EPP aber im kommenden Jahr über die Abgabe einer Steuererklärung für 2022 erhalten.

  • Lohnzahlung: Eine Lohnzahlung durch den Arbeitgeber ist weder Voraussetzung für den Anspruch auf die EPP noch reicht sie für den Anspruch auf die EPP aus. Der Arbeitgeber muss die EPP daher auch den Arbeitnehmern auszahlen, die noch in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, aber vorübergehend keine Lohnzahlung erhalten, beispielsweise weil sie vorübergehend freigestellt sind oder Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhalten. Den Bezug von Elterngeld muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jedoch nachweisen, um für die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber in Frage zu kommen. Umgekehrt haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, die aber noch Arbeitslohn (z.B. Vorruhestandsgeld oder Übergangsgeld für ein ehemaliges Vorstandsmitglied) oder eine lohnsteuerpflichtige Betriebsrente erhalten, keinen Anspruch auf die Auszahlung der EPP durch den ehemaligen Arbeitgeber.

  • Inlandsbezug: Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die EPP. Die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber setzt deshalb voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Wenn der Arbeitnehmer 2022 vom oder ins Ausland umgezogen ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Umzugs an. Für Arbeitnehmer, die noch vor dem 1. September 2022 ins Ausland umgezogen sind (Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht), soll der Arbeitgeber trotzdem die EPP auszahlen, wenn das Arbeitsverhältnis am Stichtag weiter besteht. Arbeitnehmer, die erst nach dem 1. September 2022 nach Deutschland umgezogen sind (Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht), erhalten die EPP dagegen nicht vom Arbeitgeber. Solche Arbeitnehmer können die EPP nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Wenn alle Voraussetzungen für die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfüllt sind, soll der Arbeitgeber die EPP im September 2022 auszahlen. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Lohnabrechnungsmonat im September 2022 abgerechnet wird. Erfolgt die Lohnabrechnung betriebsbedingt erst im Folgemonat und wird im September 2022 daher erst der August 2022 abgerechnet, soll die Auszahlung trotzdem im September erfolgen. Arbeitgeber, die ihre Lohnsteueranmeldung nur vierteljährlich abgeben, können die EPP abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen.

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, hat die Finanzverwaltung jedoch keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohnabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 erfolgt. Spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer muss die Auszahlung und Abrechnung jedoch erfolgt sein.

An pauschal besteuerte Minijobber darf der Arbeitgeber die EPP außerdem erst dann auszahlen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über das erste Arbeitsverhältnis vorliegt (siehe "Muster für die Bestätigung des ersten Arbeitsverhältnisses"). Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Bestätigung zu prüfen, sondern darf sich auf die Angaben seines Arbeitnehmers verlassen.

Ob die Bestätigung bereits am Stichtag 1. September 2022 vorliegen muss, hat die Finanzverwaltung nicht geregelt. Daher sollte auch eine Nachreichung der Bestätigung möglich sein, beispielsweise weil der Arbeitnehmer vorübergehend erkrankt ist. Allerdings ist die Auszahlung erst nach Vorlage der Bestätigung möglich.

Die EPP ist kein Arbeitslohn und damit auch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Daher wird die EPP auch nicht auf die 450 Euro-Grenze (ab Oktober 520 Euro-Grenze) für Minijobber oder den Mindesteigenbeitrag bei einer Riester-Rente angerechnet. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt jedoch als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Rahmen der Lohnsteuerberechnung ist sie allerdings nicht zu berücksichtigen, weil auf die EPP keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Die Auszahlung der EPP muss der Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 durch den Großbuchstaben E dokumentieren. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, mögliche Doppelzahlungen zu erkennen. Bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 sind noch Korrekturen und nachträgliche Auszahlungen oder Rückforderungen der EPP möglich, z. B. weil dem Arbeitgeber nachträglich bekannt wird, dass sich zum Stichtag der Hauptarbeitgeber geändert hat.

Für Minijobber, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er selbst in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

Refinanzierung der Auszahlung über die Lohnsteuervorauszahlung

Zur Refinanzierung können die Arbeitgeber die an ihre Arbeitnehmer ausgezahlte EPP von der einbehaltenen Lohnsteuer entnehmen. Übersteigen die insgesamt zu gewährenden EPP die abzuführende Lohnsteuer, wird dem Arbeitgeber der übersteigende Betrag von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Wann dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Lohnsteuer monatlich, quartalsweise oder jährlich gezahlt wird:

  • Monatszahler: Die EPP ist in der am 12. September 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für August anzugeben und im September an die Arbeitnehmer auszuzahlen.

  • Quartalszahler: Bei einer quartalsweisen Lohnsteueranmeldung erfolgt die Verrechnung der EPP mit der am 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das III. Quartal. Der Arbeitgeber darf entscheiden, ob er in Vorleistung geht und die Pauschale bereits im September auszahlt oder diese erst nach der Verrechnung mit dem Finanzamt im Oktober auszahlt.

  • Jahreszahler: Arbeitgeber, die nur jährlich die Lohnsteuer abführen, sind nicht zur EPP-Auszahlung verpflichtet. Falls der Arbeitgeber die Pauschale trotzdem auszahlt, ist die Verrechnung in der am 10. Januar 2023 fälligen Jahressteueranmeldung vorgesehen.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe kann die Refinanzierung nicht verschoben werden. Selbst im Falle einer späteren Auszahlung bleibt für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12. September 2022 als Stichtag maßgebend. Das Bundesfinanzministerium hat bereits ein geändertes Formular für die Lohnsteueranmeldung 2022 veröffentlicht, in das ein neues Feld mit der Kennzahl 35 für die EPP aufgenommen wurde. Dieses Feld darf nur in den Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 ausgefüllt werden. Bei einer späteren Änderung der EPP ist daher die entsprechende Anmeldung zu korrigieren.

Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung. Kosten für den mit der Auszahlung der EPP verbundenen Aufwand werden vom Finanzamt nicht erstattet. Diese sind aber als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Muster für die Bestätigung des ersten Arbeitsverhältnisses

Damit Minijobber die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, müssen sie ihm zuerst schriftlich erklären, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Eine bestimmte Form für diese Bestätigung ist nicht vorgeschrieben. Die Finanzverwaltung hat aber folgenden Formulierungsvorschlag gemacht:

"Hiermit bestätige ich ........ (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ........ (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird."