Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen werden im Wesentlichen EU-Regelungen zu verbrauchsteuerpflichtigen Waren in deutsches Recht umgesetzt. Daneben enthält das Gesetz jedoch auch zwei wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer für bestimmte Branchen.
Gastronomie: Mit dem Gesetz wurde die schon länger angekündigte Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie umgesetzt. Damit unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ein weiteres Jahr lang, also bis zum 31. Dezember 2023, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Landwirte: Außerdem erfolgt durch das Gesetz die jetzt jährlich vorgesehene Anpassung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte. Dieser reduziert sich von aktuell 9,5 % für 2023 auf 9,0 %. Für einen Landwirt, der große Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzugspotenzial plant, lohnt sich daher möglicherweise der Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.