Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Der Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann nicht nur als Geld-, sondern auch als Sachleistung erfolgen, oft durch Überlassung der gemeinsamen Wohnung. Wie die Wohnungsüberlassung steuerlich zu berücksichtigen ist, hängt von den Vereinbarungen mit dem Partner ab. Ein Sonderausgabenabzug in Höhe der ortsüblichen Miete kommt nur in Frage, wenn der Partner dem Realsplitting zustimmt und die Überlassung unentgeltlich, also als Naturalleistung erfolgt. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Eheleute unterhaltsrechtlich einen geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.
Selbst dann ist die anzusetzende fiktive Miete jedoch noch um den Wohnvorteil der gemeinsamen Kinder zu kürzen, falls diese ebenfalls in der überlassenen Wohnung leben. Dafür sieht der Bundesfinanzhof einen Wohnkostenanteil von 20 % als gerechtfertigt an. Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber außerdem entschieden, dass das Realsplitting, also der Sonderausgabenabzug des Unterhalts mit Zustimmung des geschiedenen oder getrennt lebenden Partners, ohnehin nicht in Frage kommt, wenn die Wohnungsüberlassung entgeltlich erfolgt, weil dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, selbst wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird.