Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Werden Einnahmen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Steuerzahler noch sein Steuerberater erkannt haben und auch nicht ohne weiteres hätten erkennen können, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein grobes Verschulden vor. Damit kann der Steuerbescheid nach Entdeckung des Fehlers nachträglich noch geändert werden, auch wenn er bereits bestandskräftig ist.
Das Finanzamt hatte in diesem Fall die Änderung abgelehnt, weil die Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerzahler kein grobes Verschulden an der nachträglichen Feststellung hat, und das Finanzamt war der Meinung, dass der Steuerzahler und sein Steuerberater den Fehler hätten erkennen müssen. Dem hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen, weil es weder für den Steuerzahler noch für den Steuerberater einen Grund gab, die Richtigkeit der Lohnsteuerbescheinigungen anzuzweifeln.