Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Wer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausweist als nach dem Gesetz fällig wäre, schuldet dem Finanzamt auch den zu viel ausgewiesenen Mehrbetrag. Auch wenn ein Unternehmer in einer Rechnung die Umsatzsteuer ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (z.B. bei einem umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer), muss er diese Steuer ans Finanzamt abführen. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Lieferung oder sonstige Leistung gar nicht ausführt.
Schon vor mehreren Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, nicht dem Finanzamt geschuldet wird. Im Streitfall waren die ausgewiesenen Beträge jeweils hinter dem Eurozeichen mit einem Bindestrich versehen, der vom Bundesfinanzhof als Minuszeichen gewertet wurde. Vom Aussteller des Dokuments wurde mit diesen negativen Beträgen aber nicht über von ihm erbrachte Leistungen abgerechnet, sondern über einen Bonus gemäß einer Jahreskonditionsvereinbarung, der als Entgeltminderung an den Aussteller des Dokuments vereinbart worden war und vom Empfänger des Dokuments zu zahlen war.
Das Bundesfinanzministerium hat nun auf dieses Urteil reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Demnach schuldet der Aussteller einen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag dem Finanzamt nicht, wenn er nicht über eine von ihm erbrachte Leistung, sondern über eine Entgeltminderung abrechnet und dies zusätzlich durch ein Minuszeichen bei dem offen ausgewiesenen Betrag zum Ausdruck bringt.
Im Falle einer Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts, in der mit einem Minuszeichen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer die Zahlung des genannten Umsatzsteuerbetrages schuldet, ist das Urteil dagegen nicht anwendbar, da in diesen Fällen über eine (angeblich) erbrachte Leistung und nicht über eine Entgeltminderung abgerechnet werden soll. Dabei kann sich eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers der Gutschrift ergeben.
Im gleichen Urteil, das zu der Änderung geführt hat, hat der Bundesfinanzhof auch entschieden, dass bei der Prüfung, ob in einem Dokument über eine Leistung abgerechnet wird, der Inhalt weiterer Dokumente jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen ist, wenn in der Abrechnung auf diese Dokumente verwiesen wird. Auch diese Vorgabe hat die Finanzverwaltung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.