Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Die auf einen geerbten Ausschüttungsanspruch gegen eine GmbH entfallende Kapitalertragsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Das Finanzgericht Münster hat mit dieser Entscheidung dem Erben eines GmbH-Anteils die enttäuschende Erkenntnis beschert, dass die Gewinnausschüttung, die noch vor dem Tod des Vaters beschlossen, aber erst nach dessen Tod ausgezahlt wurde, sowohl mit Erbschaftsteuer als auch mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Da die Kapitalertragsteuer erst mit dem Zufluss der Ausschüttung entsteht, handelt es sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden, auch wenn die wirtschaftliche Ursache für die Steuerbelastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer schon durch den Ausschüttungsbeschluss und damit vor dem Tod des Erblassers entstanden war. Das Gericht hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Sachverhalt sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegt, weil es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände geht und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat.