Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die Veröffentlichung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses nicht mehr über den elektronischen Bundesanzeiger, sondern über das Unternehmensregister. Die neue Plattform geht mit einer einmaligen Registrierungspflicht für die Person einher, die den Abschluss einreicht.
Auch wenn der Jahresabschluss für das Jahr 2022 eigentlich spätestens bis Ende 2023 einzureichen war und die Frist offiziell nicht verlängerbar ist, hat das Bundesamt für Justiz nun eine vergleichbare Regelung wie in den Vorjahren bekanntgegeben. Demnach wird das Amt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren Offenlegungsfrist für das Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 bereits abgelaufen ist, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Pandemienachwirkungen die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.