Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin






g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Hat der Erblasser die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegenüber dem Bestatter. Die Kosten der Bestattung sind im Gegenzug in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. Man sollte eigentlich meinen, dass sich beide Prinzipien unzweideutig aus dem Erbschaftsteuerrecht ergeben. Dennoch musste der Bundesfinanzhof darüber entscheiden und beide Regeln noch einmal ganz klar formulieren.
Geklagt hatte ein Geschwisterpaar, bei dem das Finanzamt die Leistung der Sterbegeldversicherung dem erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass hinzugeschlagen, aber dann für die Bestattungskosten trotzdem nur den Erbfallkostenpauschbetrag berücksichtigt hatte. Im Streitfall lagen die Bestattungskosten über dem Pauschbetrag, nach Berücksichtigung des von der Versicherung getragenen Kostenanteils aber deutlich darunter. Der Erbfallkostenpauschbetrag kommt eigentlich nur zur Anwendung, wenn keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. In diesem Fall konnten die Geschwister nach dem Urteil doch noch die Bestattungskosten in voller Höhe geltend machen. Der Erbfallkostenpauschbetrag wurde übrigens ab 2025 von bisher 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben.