Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin






g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Bei zinslosen Darlehen oder Darlehen mit einem deutlich vergünstigten Zinssatz geht das Finanzamt regelmäßig von einer gemischten Schenkung in Höhe des Zinsvorteils aus. Auf diesen fällt also Schenkungsteuer an, soweit der jeweilige Freibetrag bei der Schenkungsteuer überschritten wird. Das Finanzamt geht dabei regelmäßig von dem im Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz von 5,5 % als Vergleichsmaßstab aus. Dort ist jedoch auch geregelt, dass dieser gesetzliche Zinssatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein anderer Wert für einen marktüblichen Vergleichszins feststeht.

Auch wenn es die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt erheblich erleichtern kann, wenn der Steuerzahler selbst einen niedrigeren marktüblichen Zins nachweist, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich klargestellt, dass er dazu nicht verpflichtet ist. Steht bereits aufgrund anderer Feststellungen ein marktüblicher Zinssatz fest, der unter dem gesetzlichen Zinssatz liegt, dann ist dieser auch bei der Bemessung der Schenkungsteuer als Vergleichsmaßstab anzuwenden.