Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin






g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Ob die Fahrt zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen ist, macht für viele Arbeitnehmer einen erheblichen Unterschied. Die Entfernungspauschale gilt bei Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte". Das ist nach der gesetzlichen Regelung eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet wurde. Bei einem Leiharbeitnehmer kommen sich hier aber die Vorgaben des Einkommensteuergesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in die Quere, wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat.

Seit 2017 darf ein Zeitarbeitsunternehmen denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate an denselben Entleiher überlassen. Zwar meint das Bundesfinanzministerium, dass diese Regelung im Steuerrecht keine Wirkung habe, doch der Bundesfinanzhof sieht das anders: Weil die gesetzlichen Regelungen eine Beschäftigung beim selben Entleiher für mehr als 18 Monate verhindern, kann hier nicht von einer dauerhaften Zuordnung zum Betrieb des Entleihers ausgegangen werden, auch wenn das Leiharbeitsverhältnis unbefristet ist. Der Leiharbeitnehmer kann damit die Fahrten zu seiner regelmäßigen Tätigkeitsstätte beim Entleiher nach Reisekostengrundsätzen ansetzen, weil die regelmäßige Tätigkeitsstätte eben keine "erste Tätigkeitsstätte" im Sinne des Gesetzes ist.