Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Seit einigen Jahren sieht das Steuerrecht eine Änderungsmöglichkeit für bestandskräftige Steuerbescheide vor, wenn dem Steuerzahler bei der Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind, die zu einer falschen Angabe in der Erklärung geführt haben. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein manueller Fehler beim Datenimport in die zur Abgabe verwendete Software kein solcher Schreibfehler ist, der eine Änderung des bereits bestandskräftigen Steuerbescheids ermöglichen würde.
Im Streitfall hatten die Kläger eine Steuererklärung nochmals in authentifizierter Form per ELSTER übermittelt, dabei aber beim Import versehentlich nicht die aktuellen Daten, sondern die Daten des Vorjahres angeklickt, in denen höhere Vermietungseinnahmen angegeben waren. Das Finanzamt setzte daraufhin die Steuer höher fest, der Fehler fiel den Klägern aber erst auf, als der neue Bescheid schon bestandskräftig war. Dieses "Verklicken" beim Import der Daten sei nicht als Schreibfehler zu behandeln, meint der Bundesfinanzhof. Auch andere Änderungsvorschriften kommen bei dieser Art des Fehlers nicht in Frage, sodass die klagenden Eheleute wohl oder übel die höheren Steuern bezahlen müssen.