g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft in der Dampfbäckerei Velbert

Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.

Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.

Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.

Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen. Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!

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Personalwirtschaft

In puncto Personalwirtschaft halten wir drei Angebote für Sie bereit:

  • Wir erstellen Ihre Lohnabrechnungen

    Dazu zählt: Wir übernehmen die Abrechnung Ihrer Löhne und Gehälter und übertragen die Werte in Ihre Finanzbuchführung. Zum Jahresende schließen wir zudem Ihre Lohnkonten ab. Dabei können Sie sich auf die termingerechte, präzise und vollständige Ausführung verlassen und selbstverständlich auch darauf, dass wir die Sicherheit Ihrer Daten gewährleisten und sämtliche gesetzliche Vorschriften erfüllen. Über aktuelle und für Sie relevante Gesetzesänderungen halten wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden.

  • Wir erstellen Ihre Lohnabrechnungen bei Ihnen im Haus

    Das bedeutet: Einer unserer Mitarbeiter arbeitet bei Ihnen vor Ort und erstellt die Lohnabrechnungen direkt in Ihrem Unternehmen. So profitieren Sie von kurzen Dienstwegen und vom persönlichen Kontakt zu Ihrem Steuerexperten

  • Sie erstellen Ihre Lohnabrechnungen selbst

    In diesem Fall buchen Sie Ihre Lohnabrechnungen zwar selbst, doch wir stellen Ihnen die Software bereit und unterstützen Sie bei der Einrichtung und bei Buchungsfragen. Falls nötig, nehmen wir Ergänzungen der Finanzbuchführung vor und setzen Sie darüber hinaus von gesetzlichen Änderungen zeitnah in Kenntnis.

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Rechnungswesen und unterjähriges Controlling

Wir übernehmen Ihre Buchführung. Unsere Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen umfassen dabei die folgenden Einzelleistungen:

  • Prüfen Ihrer Belege einschließlich der elektronischen Rechnungen (Signaturprüfung)
  • Buchen sämtlicher Geschäftsvorfälle (Belege, Kontoauszüge, Kasse usw.) samt Anlagegütern
  • Überprüfen der Buchungen auf Plausibilität und Korrektheit der Buchungssachverhalte

Wir informieren Sie außerdem regelmäßig über die aktuellen gesetzlichen Änderungen.

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Jahresabschluss und betriebliche Steuern

Wir erstellen Ihre Jahresabschlüsse und betrieblichen Steuererklärungen. Der Umfang unserer Dienstleistungen hängt dabei von der Art und Größe Ihres Unternehmens ab.
Unser Angebot im Einzelnen:

  • stichpunktartige Überprüfung der Buchführung auf Korrektheit der Buchungen
  • im Kontext des Jahresabschlusses z. B. Aufteilung von Kapitalkonten auf Gesellschafter- und Kontokorrentkonten in betriebliche und private Nutzung, (Pensions-)Rückstellungen und Prüfung von Anlagevermögen
  • Überprüfung der relevanten Verträge (z. B. Grundbuchauszug, Ehegatten- oder Gesellschafterarbeitsverträge) und sonstigen finanziellen Verpflichtungen (z. B. Bürgschaften, Verträge mit Dritten, Patronatserklärung) auf Vollständigkeit
  • Bescheinigungen zur Art der Jahresabschlusserstellung (Mitwirkung des Mandanten), Übermittlung der Bilanz auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung

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Betriebswirtschaftliche Beratung

Unsere Leistungen in der betriebswirtschaftlichen Beratung richten sich an Privatpersonen sowie an Unternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften der verschiedensten Branchen. Die Anforderungen an eine erfolgreiche Unternehmensführung wachsen durch die Vielzahl der zu beachtenden Faktoren unaufhörlich und werden zunehmend komplexer. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Dienstleistungen und Lösungen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen dazu anbieten können:

1. Existenzgründung

Existenzgründung

Wahl der Rechtsform

Plan für Unternehmer (Vermögen, Erfolg und Finanzierung)

Vertragsmuster (z. B. Arbeitsvertrag geringfügig Beschäftigte, Arbeitsvertrag Ehegatten, Bürgschaft)

Unterlagen für Dritte (z. B. für Teilhaber, Banken, Förderstellen)                                                                                                                                                         

Prüfung Fördermittel

 

Gründungsbericht

Planungsbericht

Expertise zur Rechtsformberatung

Musterverträge

Fördermittelanträge

Branchenreport/-bericht

Standortinformationen/-analyse

Markenrecherchen (z.B. Firmenname prüfen)

 

 

2. Unternehmenserweiterung

Unternehmenserweiterung

Branchen-/Standortinformationen

Beratung zur Wahl der Rechtsform

Beratung zur internationalen Besteuerung

Prüfung Fördermittel und Antragstellung

Prüfung Verbindlichkeitenspiegel

 

Planungsbericht

Rechtsformvergleich

Auswertungen Rechtsformwechsel

Expertise zur Rechtsformberatung

Musterverträge

Expertise zur internationalen Besteuerung

Fördermittelanträge

Branchenreport/-bericht

Standortinformationen/-analyse

 

 

3. Anlassbezogene Analysen und Simulationen

Investitionen: Hochrechnung der Auswirkungen einer Investition auf Erfolg und Liquidität, inkl. Prüfung Investitionsabzugsbetrag

Finanzierung: Hochrechnung der Auswirkung von Finanzierungsalternativen, z. B. Bank-/Lebensversicherungs-Darlehen, Bausparfinanzierungen, Leasingfinanzierungen, Kauf-Leasing-Vergleiche, Teilzahlungskredite

Simulation der Steuerbelastung (ein- oder mehrjährig)

Wahl einer steuerlich optimalen Rechtsform

Immobilienkauf

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Auswertungen zur Investitionsrechnung

Expertise Dienstwagen

Auswertungen zur Finanzierungsrechnung

Gesamtübersicht Steuerbelastung

Expertise zur Rechtsformberatung

Expertise zur GmbH-Geschäftsführervergütung

Vertrag Anstellung Geschäftsführer

Immobilienanalyse

Anpassungsantrag

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4. Unternehmensplanung

Mehrjahresplan (Umsatz, Kosten, Erfolg, Vermögen usw.)

weitere Teilpläne

Finanzierungsplan

Liquiditätsplan/-betrachtung

Produktplan: Umsatz, Kosten…

 

Analyse der Entwicklung von Kennzahlen

Planauswertungen zu Erfolg/Liquidität/Bilanz

Planungsbericht

Kennzahlensimulation

 

 

 

5. Risikomanagement

komplette Einführung eines Risikomanagementsystems inkl. Umsetzungsbegleitung

Einführung in Arbeitsteilung und begleitende Einführungsberatung

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Risikoatlas

Risikohandbuch

Risikomatrix

Risikobericht

Verantwortlichenbericht

Risiko-Steckbrief

Risiko-Historie

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6. Bewertungen

Ratinganalyse und -bewertung der wirtschaftlichen Lage, Insolvenzwahrscheinlichkeit sowie der operativen, strategischen und externen Risiken des Betriebs

quantitative Analyse

Gesamtanalyse

Unternehmensbewertung

bei Kauf (Bewertung Fremdunternehmen)

bei Verkauf (Bewertung Eigenunternehmen)

Nachfolgeberatung/Unternehmensübertrag

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Risikobericht

Ratingreport Banken

Krisensignalwert/Bonitätseinstufung – Kurzbericht zur Insolvenzprognose

Insolvenzwahrscheinlichkeit

Discounted Cashflow-Verfahren

Ertragswertverfahren

Bewertungsbericht

Expertise Erben/Schenken (vereinfachtes Ertragswertverfahren)

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Close Project

Private Steuern und Vermögen

Wir erstellen private Steuererklärungen und beraten Sie zu Ihrem Privatvermögen. Unsere Dienstleistungen in diesem Bereich umfassen:

  • Prüfung der Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit
  • Anfertigung der Steuererklärung
  • Vorbereitung und Besprechung der Unterlagen fürs Finanzamt

Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine individuelle Vermögensberatung

1. Erstellen der privaten Steuererklärung

Erstellen von Einkommensteuererklärungen für Gesellschafter, Unternehmer, Angestellte, Rentner…

Abruf der Daten zur sog. vorausgefüllten Steuererklärung und Prüfung dieser Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit

Anfertigen der Gesonderten – und einheitlichen – Feststellung (GuE)

Prüfen alternativer Veranlagungsformen bei Ehegatten (getrennt oder gemeinsam)

Prüfen der Steuervorauszahlungen

Antrag auf Lohnsteuer- Ermäßigung

Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Beratung zur Selbstanzeige

Prüfung Steuerbescheid und ggf. Rechtsbehelf sowie laufende Statusprüfung

Einkommensteuererklärung mit Anlagen je nach Fall (z. B. Anlagen N, V, SO, KAP und AUS)

Gesonderte – und einheitliche – Feststellung (z. B. bei Aufteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Eigentümer)

Steuerbelastung und Mehrjahresvergleich im Rückblick

Information über den Status von Rechtsbehelfen

Anpassung der Vorauszahlungen

Mitteilung über Steuervorauszahlungen

 

 

 

2. Hochrechnungen/Simulationen und Beratung zu privatem Vermögen und Finanzierung

Erstellung private Vermögensaufstellung

Erstellung privater Vermögensplan mit steuerlicher Betrachtung auf Basis der Angaben der Privatperson

Simulation der Vermögensentwicklung, z. B. für einen vorzeitigen Ruhestand, eine Vorabschenkung

Simulation von Finanzierung, z. B. bei Immobilienkauf

Beratung und Simulation zur privaten Altersvorsorge

Unterstützung beim Bankgespräch

Versicherungsmathematische Berechnungen von Versorgungszusagen und Versorgungsausgleich

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private Vermögensaufstellung

privater Vermögensplan

privater Finanzierungsplan

Unterlagen für die Bank, Vermögensaufstellung und Selbstauskunft (bankenspezifisch)

strukturierter Ordner für private Vermögens- und Finanzdokumente (Lifemap)

Simulationsergebnisse

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3. Beratung und steuerliche Erklärung bei Schenkung oder Erbschaft

Beratung, z. B. zu Testament, Ehevertrag

Überprüfung/Aktualisierung Testament (z. B. Änderung persönliche Verhältnisse)

Vorbereitung für Notar

Begleitung zum Notar

steuerliche Erklärung

Prüfung Steuerbescheide und ggf. Rechtsbehelf sowie laufende Statusprüfung

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Expertise mit Belastungsvergleich Ist/Planfall

Schenkungsteuererklärung

Erbschaftsteuererklärung

Information über Status Rechtsbehelf

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Sonstiges

Sonderleistungen

für beschleunigte Abwicklung wird ein Eilzuschlag erhoben

Bonitätsprüfung (z. B. Kunden, Geschäftspartner)

Adressermittlung säumiger Zahler

Allgemeine Beratung

Konzeptberatung, z. B. zur Einrichtung:

Forderungsmanagement inkl. Erfolgskontrolle

Kostenrechnung

individuelle BWA

individuelle Schnittstelle

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Organisationsberatung im Unternehmen zu Prozessen der Finanzbuchführung und der Belegflüsse

Unterstützung bei der Software-Auswahl


Über uns

Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter

Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin


Team

g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft in der Dampfbäckerei Velbert: Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.

Wie wir arbeiten / Impressum

Wie wir arbeiten

Unsere Arbeit zeichnet sich vor allem durch zwei Eigenschaften aus: durch ein hohes Verantwortungsbewusstsein im Sinne verlässlicher Leistungen in Beratung und Ausführung und durch einen offenen vertrauensvollen Kontakt zu Ihnen. Wir unterstützen Sie in sämtlichen Steuerangelegenheiten und beraten Sie zu steuerrechtlichen wie betriebswirtschaftlichen Fragen. Höchsten Wert legen wir dabei nicht nur auf die Zuverlässigkeit, Kompetenz und Unabhängigkeit unserer Beratung, sondern auch auf eine verbindliche und offene Beziehung mit Ihnen. Auf passgenaue Lösungen für sämtliche Ihrer Fragen und genau abgesteckte Auftragsportfolios ist dabei stets Verlass – termingerecht, präzise und transparent für Sie aufbereitet.

Wichtig für Sie: Bei uns haben Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner, der Sie in Ihren Angelegenheiten umfassend betreut.

Impressum

g+p GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
vertretungsberechtigte Personen:
Marliese Burmester
Marc Grimberg
Telefon: 02051-41860
Fax: 02051-41869
E-Mail: post@gp-steuerberatung.com

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE276296311
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal – HRB 23338

Die gesetzliche Berufsbezeichnung “Steuerberatungsgesellschaft” wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Nordrhein-Westfahlen) verliehen.

Zuständige Steuerberaterkammer:
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211-6 69 06-0

Berufsrechtliche Regelungen:
-Steuerberatungsgesetz (StBerG)
-Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
-Berufsordnung für Steuerberater (BOStB)
-Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Die Regelungen können bei der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Die Gesellschaft hat eine berufsübliche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Versicherer: HDI Versicherungs AG – Postfach 10 24 64 – 50464 Köln

Haftungsausschluss:
Für die Inhalte externer Links übernehmen wir trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung keine Haftung. Den Inhalt verlinkter Seiten verantworten deren Betreiber.

Unverbindlichkeit von Auskünften:
Werden außerhalb eines Mandatsverhältnisses mündliche oder schriftliche Auskünfte erteilt, sind diese unverbindlich.


Telefon / Fax

Telefon 02051 41 86 0

Fax 02051 41 86 9


Adresse

g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Friedrichstraße 295

42551 Velbert


Öffnungszeiten

Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr

Termine auch nach Vereinbarung



Überblick zu den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.

Seinem Namen macht das Wachstumschancengesetz keine große Ehre mehr, denn das darin ursprünglich enthaltene Entlastungsvolumen ist in einem der zähesten Gesetzgebungsverfahren der jüngeren Vergangenheit nicht gewachsen, sondern erheblich geschrumpft. Immerhin wurde die vom Vermittlungsausschuss mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossene Kompromisslösung beim Showdown im Bundesrat mit breiter Mehrheit bestätigt, sodass das Gesetz am 27. März 2024 verkündet werden konnte und damit in Kraft getreten ist. Das Wachstumschancengesetz erfüllt auch die Aufgabe eines Jahressteuergesetzes für 2023 und enthält zahlreiche Detailregelungen, die nur in ganz bestimmten Fällen Auswirkungen haben. Der folgende Überblick zeigt daher nur die wesentlichen Änderungen, die in der finalen Fassung des Gesetzes enthalten sind.

  • Degressive Abschreibung: Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung, die Ende 2022 ausgelaufen war, wird noch einmal für neun Monate wiederbelebt. Bei einer Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 31. März 2024 und vor Ende des Jahres 2024 ist deren degressive Abschreibung mit höchstens 20 % bzw. dem Zweifachen des linearen AfA-Satzes möglich. Ursprünglich waren eine längere Laufzeit des Investitionsfensters als auch ein Höchstsatz von 25 % bzw. das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes geplant, doch das war den Bun-desländern zu teuer.

  • Degressive AfA für Gebäude: Wegen des starken Rückgangs der Bautätigkeit ist die degressive Abschreibung für Gebäude weiterhin im Gesetz enthalten. Zwar ist sie auf Gebäude beschränkt, die Wohnzwecken dienen, kann dann aber in Höhe von 5 % (ursprünglich waren 6 % vorgesehen) vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung ist möglich für Gebäude in einem EU/EWR-Staat, deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen oder für die der Kaufvertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen wird. Während die degressive Abschreibung läuft, ist keine zusätzliche Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung möglich. Allerdings kann jederzeit zur linearen Abschreibung gewechselt werden, bei der eine solche zusätzliche Abschreibung dann möglich wäre.

  • Mietwohnungsneubau: Die geltende Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kann zusätzlich zur jetzt eingeführten degressiven AfA für Wohngebäude in Anspruch genommen werden. Die Laufzeit der Regelung wurde deshalb um fast drei Jahre bis zum 1. Oktober 2029 verlängert. Für nach 2022 gestellte Bauanträge wurden außerdem die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro/m² auf 5.200 Euro/m² und die maximale Bemessungsgrundlage von 2.500 Euro/m² auf 4.000 Euro/m² angehoben.

  • Sonderabschreibung: Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, können für bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. Für ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird die Sonderabschreibung auf maximal 40 % angehoben. Ursprünglich geplant war eine Anhebung auf bis zu 50 %.

  • Geschenke: Geschenke an Nichtarbeitnehmer dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr mehr als 35 Euro pro Empfänger ausmacht. Diese Abzugsgrenze steigt für alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre auf 50 Euro pro Person und Jahr.

  • Elektrofirmenwagen: Bei der 1 %-Regelung sind reine Elektrofahrzeuge derzeit sehr begünstigt. Statt 1 % des Bruttolistenpreises sind nur 0,25 % als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung anzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Listenpreis nicht höher als 60.000 Euro ist. Für ab 2024 angeschaffte Fahrzeuge wird diese Grenze auf 70.000 Euro angehoben.

  • Berufskraftfahrer: Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, steigt ab 2024 von 8 Euro auf 9 Euro pro Kalendertag. Statt der Pauschale können auch weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.

  • Gruppenunfallversicherung: Die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können pauschal mit 20 % versteuert werden, wenn der durchschnittliche Beitrag je Arbeitnehmer nach Abzug der Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro im Jahr beträgt. Ab 2024 entfällt der Grenzbetrag, womit alle Gruppenunfallversicherungen pauschal versteuert werden können.

  • Qualifizierungsgeld: Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Arbeitnehmer bei einer beruflichen Weiterbildung von der Agentur für Arbeit ein Qualifizierungsgeld. Dieses zählt nun zu den steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen. Gleichzeitig wurden die vom Arbeitgeber zu tragenden Weiterbildungskosten steuerfrei gestellt.

  • Abfrage durch Arbeitgeber: Seit 2023 ist in der Lohnsteuerbescheinigung verpflichtend die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers anzugeben. Damit Arbeitgeber diese auch dann beim Finanzamt anfragen können, wenn der Arbeitnehmer diese nicht mitgeteilt oder den Arbeitgeber zu einer Abfrage bevollmächtigt hat, wurde nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die eine Abfrage durch den Arbeitgeber ermöglicht. Die Änderung betrifft jedoch nur Bestandsfälle, in denen der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer schon für 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und schafft damit eine gesetzliche Grundlage für die entsprechende Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums.

  • Ermäßigte Besteuerung: Bisher kann die ermäßigte Besteuerung für bestimmte Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weil das aber für die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2025 gestrichen. Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung weiterhin durch Abgabe einer Steuererklärung nachträglich beim Finanzamt geltend machen.

  • Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn der erzielte Gewinn nicht mehr als 600 Euro im Jahr beträgt. Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat wie bisher jeder der beiden Ehegatten einzeln Anspruch auf die Freigrenze.

  • Rentenbesteuerung: Um die vom Bundesfinanzhof geforderte Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten umzusetzen, steigt der vom Jahr des Rentenbeginns abhängige Besteuerungsanteil der Rente ab 2023 jährlich nicht mehr um 1,0 %, sondern nur noch um 0,5 %. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2024 beträgt der Besteuerungsanteil damit statt 84 % nur 83 %. Durch die Änderung wird die volle Besteuerung der Rente erst 2058 statt bisher 2040 erreicht.

  • Versorgungsfreibetrag: Korrespondierend zur geänderten Rentenbesteuerung wird auch der Versorgungsfreibetrag angepasst. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages jährlich nicht mehr um 0,8 %, sondern nur noch um 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro.

  • Altersentlastungsbetrag: Ebenfalls angepasst wird der Altersentlastungsbetrag. Dieser wird nun jährlich nur noch um 0,4 % statt bisher 0,8 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt dementsprechend ab dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.

  • Kleinbetragsrenten: Sofern die monatliche Rente aus einem steuerbegünstigten Vertrag unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen würde (2024 bei 35,35 Euro), kann sie vom Anbieter auch in Form einer einmaligen Kapitalabfindung ausgezahlt werden, ohne dass dies negative steuerliche Folgen hätte. Künftig soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente während der Auszahlungsphase auch dann steuerunschädlich möglich sein, wenn die Rente durch einen Versorgungsausgleich den Grenzbetrag erreicht oder unterschreitet.

  • Zinsschranke: Verschiedene Änderungen der Zinsschranke, die zum Großteil auf neue EU-Vorgaben zurückgehen, waren ursprünglich auch Teil des Wachstumschancengesetzes. Da diese aber noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten mussten, wurden sie kurzfristig in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz transplantiert.

  • Verlustvortrag: Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % der Einkünfte beschränkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Statt der geplanten Aussetzung dieser Mindestgewinnbesteuerung wird lediglich die Grenze von 2024 bis Ende 2027 auf 70 % angehoben.

  • Spendenabzug: Spenden an eine gemeinnützige Organisation außerhalb Deutschlands dürfen ab 2025 nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung gemäß dem amtlichen Muster ausstellt. Um dazu befugt zu sein, muss die Organisation im Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sein, das dieses Jahr aufgebaut wird.

  • Buchführungspflicht: Für Wirtschaftsjahre, die nach 2023 beginnen, werden die Buchführungspflichtgrenzen angehoben. Die Buchführungspflicht gilt nun ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) oder einem Jahresgewinn von 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Aufgrund des späten Inkrafttretens des Wachstumschancengesetzes kann es sein, dass vom Finanzamt bereits eine Aufforderung zur Buchführungspflicht erlassen wurde, obwohl die neuen Grenzwerte nicht überschritten werden. Wurde die Aufforderung vor dem Inkrafttreten der höheren Grenzbeträge erlassen, ist beim Finanzamt ein Antrag auf Aufhebung der Aufforderung möglich.

  • Aufbewahrungspflicht: Wer im Jahr Überschusseinkünfte (Arbeitslohn, Renten, Kapitalerträge, Mieten und Pachten) von mehr als 500.000 Euro erzielt, muss Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten aus den Überschusseinkünften sechs Jahre aufbewahren. Diese Betragsgrenze wird ab 2027 auf 750.000 Euro angehoben. Auch wenn die Grenze ab 2027 nicht mehr überschritten wird, müssen die bis Ende 2026 angefallenen Unterlagen bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist weiter archiviert werden.

  • Thesaurierungsbegünstigung: Durch mehrere Maßnahmen soll die Thesaurierungsbegünstigung auch für Unternehmer attraktiv werden, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird insbesondere der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf, nach dem die Änderungen erst 2025 gelten sollten, greifen diese schon ab 2024.

  • Körperschaftsteueroption: Ab sofort können auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Option zur Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen. Die Option gilt damit nun für alle Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eine eingetragene GbR. Einige Regelungen zur Option werden zudem angepasst.

  • Stromlieferungen: Um Mieterstrommodelle und Solaranlagen zu fördern, wurde die Körperschaftsteuerbefreiung für Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine angepasst und gilt nun, wenn die Einnahmen aus Stromlieferungen 30 % der Gesamteinnahmen (bisher 20 %) nicht übersteigen. Außerdem gilt die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für grundstücksverwaltende Unternehmen nun, wenn die Einnahmen aus Solaranlagen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht mehr als 20 % der Gesamteinnahmen (bisher 10 %) ausmachen. Beide Änderungen gelten ab dem Jahr 2023.

  • Elektronische Rechnungen: Für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer müssen ab 2025 zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2026 kann mit Zustimmung des Empfängers statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt diese Übergangsfrist sogar bis Ende 2027. Darüber hinaus können alle Unternehmen - unabhängig von Umsatzgrenzen - unter bestimmten Voraussetzungen das verwendete Format untereinander vereinbaren, womit insbesondere das EDI-Verfahren bis Ende 2027 nutzbar bleibt. Mehr über die elektronische Rechnung und die damit verbundenen Pflichten erfahren Sie in den nächsten Ausgaben.

  • Ist-Besteuerung: Die Option zur Ist-Besteuerung besteht ab 2024 bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro statt bisher 600.000 Euro.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Ab 2025 ist die Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich, wenn die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Bis einschließlich 2024 beträgt der Schwellenwert noch 1.000 Euro.

  • Kleinunternehmer: Bereits ab 2024 müssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in den meisten Fällen keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben.

  • Forschungszulage: Die Regelungen zur Forschungszulage werden an mehreren Stellen verbessert, sodass insbesondere Einzelunternehmen und Kleinbetriebe stärker von der Forschungszulage profitieren können. Beispielsweise wird der berücksichtigungsfähige Wert einer Arbeitsstunde des Einzelunternehmers oder Gesellschafters von 40 Euro auf 70 Euro angehoben. Außerdem können KMU-Betriebe eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 % beantragen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemessungsgrundlage als Forschungszulage gewährt werden. Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage wird von bisher 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro angehoben. Allerdings gelten diese und weitere Verbesserungen erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 28. März 2024.