Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin
g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Die Grundsteuerreform hatte zur Folge, dass jeder Immobilieneigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben musste. Das Finanzamt hat daraufhin Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetragsbescheide erlassen, auf deren Grundlage dann die Kommunen ihre Grundsteuer festsetzen. Oft sind jedoch noch Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide beim Finanzamt anhängig, weil der Bescheid fehlerhaft war oder - was sehr viel häufiger vorkommt - weil der Steuerzahler verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Rechtsgrundlage geltend gemacht hat. Inzwischen sind in praktisch allen Bundesländern Musterverfahren anhängig, in denen die Frage der Verfassungskonformität des jeweiligen Grundsteuermodells gerichtlich überprüft wird. Andere Einsprüche, die sich auf diese Musterverfahren stützen, ruhen dann kraft Gesetzes.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Festsetzung der Grundsteuer deshalb ausgesetzt wäre. Die Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch dann, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Die Grundsteuer wird dann zunächst auf der Grundlage des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrags erhoben. Sollte es später im gegenüber dem Finanzamt anhängigen Einspruchsverfahren zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden dann zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen. Ein weiterer Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid oder eine Beschwerde bei der Kommune oder dem Finanzamt ist also nicht erforderlich, wenn gegen die Grundlagenbescheide fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.