Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin






g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Aufwendungen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn der Steuerzahler über keinen anderen Arbeitsplatz außerhalb der eigenen Wohnung verfügt, weil er - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - zum Arbeiten im häuslichen Bereich gezwungen war oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben vereinbaren möchte. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Elternpaares abgewiesen, das während der Corona-Pandemie von einer Drei- in eine Fünf-Zimmer-Wohnung umzog, damit den beiden Eltern jeweils ein eigenes Arbeitszimmer für die Arbeit im Homeoffice zur Verfügung stand.

Anders als bei einer Versetzung durch den Arbeitgeber oder einer wesentlichen Verkürzung der täglichen Fahrzeit zum Arbeitsplatz sei in diesem Fall die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung nicht gegeben, weil der Umzug durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei, meinen die Richter. Das Gebot der Rechtssicherheit verlange aber, dass sich die berufliche Veranlassung anhand objektiver Umstände zweifelsfrei feststellen lasse. Allein das Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten, sei kein solcher Umstand.