Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin






g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der beim Verkauf von Immobilien angefallene Veräußerungsgewinn in eine Reinvestitionsrücklage eingestellt werden, um die Versteuerung der stillen Reserven zu vermeiden. Wird die Rücklage nicht innerhalb von vier Jahren für den Kauf neuer Immobilien verwendet, dann muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden. Natürlich kann sich der Unternehmer auch für eine vorherige Auflösung entscheiden. Da die Rücklage im Fall der Auflösung wie eine Steuerstundung wirkt, kommt bei der Auflösung aber noch ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, hinzu.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass gegen die Höhe dieses Gewinnzuschlags auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Klage folgt dem Muster anderer Verfahren, die die Höhe des Zinssatzes in den diversen Verzinsungsregelungen des Steuerrechts in Zweifel ziehen. Für den Bundesfinanzhof war entscheidend, dass die Reinvestitionsrücklage ein Subventionsangebot ist, bei dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber große Freiheiten hat. Der Gesetzgeber ist daher nicht gezwungen, sich bei der Bemessung des Gewinnzuschlags ausschließlich an dem vom Steuerzahler zu erzielenden Stundungsvorteil zu orientieren. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ist ebenfalls der Grund, warum die Richter keine Einwände gegen die Gewinnzuschlagsregelung anstelle einer direkten Verzinsung des Stundungsvorteils haben. Die Regelung verstößt laut dem Urteil weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.