Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin






g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Langwierige Auseinandersetzungen ums Erbe sind keine Seltenheit. So lange aber nicht klar ist, wem das Erbe zusteht, ist auch nicht klar, wem die Erträge daraus zuzurechnen sind. Deshalb kann in solchen Fällen die Einkommensteuer auf die Erträge manchmal erst viele Jahre später festgesetzt werden. Doch ein mehrjähriger Streit ums Erbe schützt den oder die Erben nicht vor Nachzahlungszinsen zur Steuer auf die erst später besteuerten Erträge. Daran ändert laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch die Tatsache nichts, dass der oder die Erben während des Erbscheinverfahrens keine Nutzungsmöglichkeit der Nachlassgegenstände hatten, so lange noch nicht klar war, wer an der Erbengemeinschaft beteiligt ist und wem welche Einkünfte zuzurechnen sind.

Die Verzinsungsregelung basiert auf der typisierenden Annahme eines Liquiditäts- und Zinsvorteils durch die spätere Tilgung der Steuerschuld. Ob tatsächlich ein Zinsvorteil bestanden hat, spielt dabei keine Rolle. Daher führt der Umstand, dass der Erbe aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln oder zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, keine sachliche Unbilligkeit. Der Bundesfinanzhof wies deshalb die Klage des Erben ab, nachdem das Finanzamt den Erlass der Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen abgelehnt hatte. Im Streitfall hatte der Erblasser mehrere Testamente hinterlassen, die zu langjährigen Streitigkeiten um die Erbfolge führten, weil die möglichen Erben aus früheren Testamenten die Testierfähigkeit des Erblassers bei späteren Testamenten in Zweifel zogen.