Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin






g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Auch E-Mails können zu den aufbewahrungspflichtigen Handels- und Geschäftsbriefen zählen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil zur Dokumentation von Konzernverrechnungspreisen klargestellt, dass nicht nur die Ein- und Ausgangsrechnungen aufbewahrungspflichtig sind. Stattdessen ist die gesamte, den betrieblichen Bereich betreffende Korrespondenz aufzubewahren, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. Auf die Form kommt es dabei nicht an - auch Fernschreiben, Telegramme und insbesondere E-Mails sind grundsätzlich aufbewahrungspflichtig. Das gilt jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst - und nicht lediglich ihr Anhang - rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Ansonsten ist lediglich der Anhang aufzubewahren.

Das Finanzamt ist daher im Rahmen einer Außenprüfung grundsätzlich auch berechtigt, vom Unternehmer sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Allerdings haben die Kontrollrechte des Finanzamts auch ihre Grenzen, denn ein Gesamtjournal aller E-Mails, das das Finanzamt im Streitfall ebenfalls haben wollte, darf es nicht verlangen. Das gilt zumindest dann, wenn das Gesamtjournal erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthalten würde, die keinen steuerlichen Bezug haben. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, und damit ist eine solche Forderung des Finanzamts rechtswidrig.