Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin






g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Seit 2004 gibt es die Mindestgewinnbesteuerung, die den Verlustvortrag beschränkt. Oberhalb eines Sockelbetrags von 1 Mio. Euro ist die Anrechnung von vorgetragenen Verlusten nur noch in Höhe von 60 % der den Sockelbetrag übersteigenden Einkünfte möglich. Die verbleibenden 40 % sind dagegen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu versteuern - die Mindestgewinnbesteuerung.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind. In dem Normenkontrollverfahren, das auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zurückgeht, hat das Bundesverfassungsgericht zwar eine gewisse Ungleichbehandlung der Steuerzahler und Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie durch die Mindestgewinnbesteuerung festgestellt. Diese seien aber vertretbar angesichts des mit der Regelung primär verfolgten Ziels einer kontinuierlichen, gegenwartsnahen Besteuerung. Die Vorteile der typisierenden Ausgestaltung der Mindestgewinnbesteuerung stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr im Einzelfall verbundenen Härten.
Dem Verfahren lag der Fall einer Kapitalgesellschaft zugrunde, bei der durch einen bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt zunächst hohe Gewinne und dann hohe Verluste entstanden waren. Den Verlustvortrag konnte die Gesellschaft jedoch aufgrund der Mindestgewinnbesteuerung nicht vollständig aufzehren, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.