Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin






g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen, sind die bis zu diesem Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste vollständig nicht mehr abziehbar. Allerdings hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass der Untergang der Verluste nur für die Zeit ab dem Beteiligungsübergang greift.
Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen damit zwar insoweit der Abzugsbeschränkung, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. Die gesetzliche Regelung schließt jedoch nicht aus, diese Verluste auch nach dem schädlichen Beteiligungserwerb noch mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen zu verrechnen. Ein Verlustrücktrag bleibt damit auch nach dem schädlichen Beteiligungserwerb noch möglich, soweit im Vorjahr Gewinne angefallen sind, mit denen eine Verlustverrechnung möglich ist.