Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin






g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale muss das Finanzamt bei rechtmäßiger Auszahlung durch den Arbeitgeber direkt vom Arbeitnehmer zurückfordern. Das hat das Finanzgericht Münster im Fall eines Arbeitgebers entschieden, von dem das Finanzamt die Energiepreispauschale für die Arbeitnehmer zurückfordern wollte, die nicht über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügten. Zwar hatten nur Steuerzahler Anspruch auf die Energiepreispauschale, die der unbegrenzten Steuerpflicht unterliegen, also ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Gesetzgeber hat in dem Paragraph des Einkommensteuergesetzes, der die Auszahlung durch den Arbeitgeber regelt, keinen Verweis auf diese Beschränkung aufgenommen.
Bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber kam es allein auf das Vorliegen eines ersten Dienstverhältnisses in den Steuerklassen I bis V oder als Minijobber an. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung zu prüfen hat. Das Finanzgericht hat aus diesen und diversen weiteren Gründen daher entschieden, dass das Finanzamt sich das Geld direkt von den Arbeitnehmern zurück holen muss, wenn der Arbeitgeber vorschriftskonform gehandelt hat.