Zuverlässig. Fachkundig. Persönlich.
Was macht gute Steuerberatung aus? Für uns weit mehr als pünktlich und zuverlässig erstellte Steuererklärungen oder Steueranmeldungen. Unsere Arbeit als Steuerberater gründet neben der hohen fachlichen Kompetenz auf den Werten Vertrauen, Verbindlichkeit und Transparenz – unseren Mandanten gegenüber, aber auch uns selbst im Team.
Die g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft ist ein modernes Unternehmen mit Sitz im historischen Gebäude der ehemaligen Dampfbäckerei in Velbert.
Wir beraten Unternehmen, Privatpersonen, Gewerbetreibende und Freiberufler umfassend in den Bereichen Personalwirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss, betriebliche Steuern, private Steuern und Vermögen.
Gerne auch Sie – wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen!
Marc Grimberg,
Diplom Betriebswirt (FH)/Steuerberater
geschäftsführender Gesellschafter
Marliese Burmester,
Steuerberaterin
geschäftsführende Gesellschafterin






g+p GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Friedrichstraße 295
42551 Velbert
Mo – Fr: 8:30 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr
Termine auch nach Vereinbarung
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen für berufliche Fahrten genutzt wird, und der Steuerzahler muss dann nachweisen, dass er tatsächlich den privaten Pkw genutzt hat, wenn er für diesen Werbungskosten im Rahmen einer Dienstreise geltend machen will. So hatte das Niedersächsische Finanzgericht 2024 entschieden. Das gelang dem Kläger damals, doch nun ist er beim Bundesfinanzhof trotzdem damit gescheitert, einen Werbungskostenabzug geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof stellte nämlich fest, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Dabei beruft sich der Bundesfinanzhof auf die gesetzliche Regelung, dass Ausgaben, die die Lebensführung berühren, nicht steuerlich abziehbar sind, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Im Streitfall habe der Kläger seinen Privatwagen genutzt, um seiner Ehefrau während seiner Abwesenheit die Nutzung des Dienstwagens zu ermöglichen. Das rein private Motiv für die Nichtnutzung des Dienstwagens verbunden mit den relativ hohen Aufwendungen für den Privatwagen mit einem errechneten Kilometersetz von 2,28 Euro hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug komplett wegfällt.